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Branche

Agenturen, IT & Kreative

Agenturen, IT-Dienstleister und Kreative arbeiten projektbasiert, mit freien Mitarbeitern und oft über Ländergrenzen hinweg, daraus entstehen eigene steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen. Wir begleiten Sie bei Scheinselbstständigkeit, Künstlersozialabgabe, Reverse Charge und der Frage, wie Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer Gehalt und Ausschüttung sinnvoll aufteilen.

Rechtsstand: Juli 2026

Kennen Sie das?

Typische Fragen in Ihrer Branche

  • Feste freie Mitarbeiter, mit der offenen Frage, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt
  • Zahlungen an Grafiker, Texter oder Fotografen, ohne Klarheit über die Künstlersozialabgabe
  • Rechnungen an und von EU-Dienstleistern und die Unsicherheit beim Reverse-Charge-Verfahren
  • Als Gesellschafter-Geschäftsführer die Frage: Geschäftsführergehalt oder Gewinnausschüttung?

Steuerliche Themen

Worauf es steuerlich ankommt

§ 7 SGB IV, § 7a SGB IV

Sind Ihre freien Mitarbeiter wirklich selbstständig?

Ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt ist, ist eine Frage des Sozialversicherungsrechts. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Auf Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wir bewerten Ihre Konstellationen vorab und begleiten das Verfahren.

Quellen: § 7 SGB IV (öffnet ein neues Fenster), § 7a SGB IV (öffnet ein neues Fenster), DRV: Statusfeststellungsverfahren (öffnet ein neues Fenster)

Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Wann fällt die Künstlersozialabgabe an?

Beauftragen Sie selbstständige Künstler oder Publizisten, etwa Grafiker, Texter, Fotografen oder Webdesigner, regelmäßig, kann Ihr Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sein. Bemessungsgrundlage sind die an diese Personen gezahlten Entgelte. Der Abgabesatz liegt aktuell bei 5,0 Prozent (Stand 2025, der Satz wird jährlich festgelegt und ist vor Anwendung zu prüfen). Wir klären, ob Ihr Unternehmen abgabepflichtig ist, und richten die Meldung an die Künstlersozialkasse ein.

§ 13b UStG

Wie funktioniert Reverse Charge bei EU-Leistungen?

Beziehen Sie sonstige Leistungen von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land, etwa Software, Serverleistungen oder Online-Werbung, geht die Steuerschuld auf Sie als Leistungsempfänger über (§ 13b UStG). Sie berechnen die deutsche Umsatzsteuer selbst und ziehen sie zugleich als Vorsteuer wieder ab. Umgekehrt gilt dasselbe, wenn Sie an Unternehmen im EU-Ausland leisten. Wir richten die korrekte Behandlung in Ihrer Buchhaltung ein, inklusive Zusammenfassender Meldung.

§ 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG

Geschäftsführergehalt oder Gewinnausschüttung?

Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können Sie sich Gehalt zahlen, Gewinne ausschütten oder in der Gesellschaft belassen, jede Variante wird unterschiedlich besteuert. Gehalt mindert den Gewinn der GmbH und unterliegt bei Ihnen der Einkommensteuer; eine Ausschüttung wird über das Teileinkünfteverfahren oder die Abgeltungsteuer belastet. Die sinnvolle Aufteilung hängt von Ihrer Gesamtsituation ab. Einen ersten Eindruck gibt unser Rechner; die belastbare Einordnung erfolgt im Gespräch.

Häufige Fragen

Was Unternehmer aus Ihrer Branche uns fragen

Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Auf Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Wir bewerten Ihre Fälle vorab.

Wenn Sie regelmäßig selbstständige Kreative beauftragen, kommt eine Abgabepflicht nach dem KSVG in Betracht. Bemessungsgrundlage sind die gezahlten Honorare. Ob Ihr Unternehmen betroffen ist, prüfen wir und richten die Meldung ein.

Bei sonstigen Leistungen aus dem EU-Ausland geht die Steuerschuld nach § 13b UStG auf Sie über. Sie erklären die Umsatzsteuer selbst und ziehen sie regelmäßig zugleich als Vorsteuer ab. Wir richten die korrekte Verbuchung und die Zusammenfassende Meldung ein.

Das hängt von Ihrer Gesamtsituation ab und lässt sich pauschal nicht beantworten. Unser Rechner gibt einen ersten Eindruck, die belastbare Einordnung erfolgt im Kennenlerngespräch. Grundsätzlich mindert Gehalt den GmbH-Gewinn, während Ausschüttungen anders besteuert werden.

Rechtsstand und Hinweis

Rechtsstand Juli 2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Maßgeblich sind die Gesetze und Verwaltungsanweisungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Ihren Fall ordnen wir gern im kostenfreien Kennenlerngespräch ein.

Kennenlernen

Klären wir die Fragen rund um Ihre Agentur.

Ob Scheinselbstständigkeit, Künstlersozialabgabe oder Ihre Vergütung als Geschäftsführer, das ordnen wir im kostenfreien Kennenlerngespräch.