Branche
Handwerk & Bau
Handwerks- und Baubetriebe haben steuerliche Besonderheiten, die andere Branchen nicht kennen: die Bauabzugsteuer, die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und die Frage, wann nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten versteuert werden darf. Wir betreuen Betriebe aus Bochum und dem Ruhrgebiet, von der laufenden Buchhaltung bis zur geordneten Nachfolge.
Rechtsstand: Juli 2026
Kennen Sie das?
Typische Fragen in Ihrer Branche
- Als Auftraggeber oder Subunternehmer die Frage, wann 15 Prozent Bauabzugsteuer einzubehalten sind
- Fehlende oder abgelaufene Freistellungsbescheinigung, mit dem Risiko, den Steuerabzug tragen zu müssen
- Unsicherheit bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b) unter Bauunternehmern
- Liquidität, die an offenen Rechnungen hängt, obwohl die Umsatzsteuer schon fällig wird
- Die Frage der Betriebsübergabe an die nächste Generation oder einen Nachfolger
Steuerliche Themen
Worauf es steuerlich ankommt
Wann müssen Sie Bauabzugsteuer einbehalten?
Beauftragt ein Unternehmer eine Bauleistung, muss er nach § 48 EStG grundsätzlich 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und ans Finanzamt abführen, es sei denn, der leistende Betrieb legt eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Für kleinere Beträge gelten Freigrenzen, und es gibt Ausnahmen; die Einzelheiten prüfen wir für Ihren Fall.
Die Freistellungsbescheinigung ist damit für Baubetriebe bares Geld: Ohne sie behält Ihr Auftraggeber 15 Prozent ein, die Ihnen zunächst fehlen. Wir beantragen die Bescheinigung, überwachen ihre Gültigkeit und richten den korrekten Steuerabzug ein, wenn Sie selbst Subunternehmer beauftragen.
Dürfen Sie nach vereinnahmten Entgelten versteuern?
Bei der Regelbesteuerung wird die Umsatzsteuer fällig, sobald die Leistung erbracht ist, auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat. Die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG erlaubt es dagegen, die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang abzuführen; das schont die Liquidität gerade bei langen Zahlungszielen am Bau. Möglich ist das unter anderem, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro nicht überstiegen hat (Grenze seit dem Wachstumschancengesetz). Wir prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, und stellen den Antrag.
Wann gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft am Bau?
Erbringt ein Bauunternehmer eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht der Leistende (§ 13b UStG). Auf der Rechnung wird dann ohne Umsatzsteuer abgerechnet, mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Empfängers. Fehler hier führen häufig zu Beanstandungen in der Betriebsprüfung. Wir richten die korrekte Behandlung ein und schulen Ihre Rechnungsstellung.
Wie gelingt die Nachfolge im Baubetrieb?
Die Übergabe eines Handwerks- oder Baubetriebs betrifft Erbschaft- und Schenkungsteuer ebenso wie Ertragsteuern und die Absicherung des Übergebers. Für begünstigtes Betriebsvermögen sieht das Gesetz Verschonungsregelungen vor, die an Voraussetzungen und Fristen geknüpft sind; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Verschonung von bis zu 100 Prozent in Betracht kommen. Für Investitionen und Nachfolge kommen je nach Vorhaben auch Förderprogramme der KfW in Betracht, die konkreten Konditionen nennen wir nur mit belastbarer Quelle. Mehr dazu auf unserer Seite zur Unternehmensnachfolge.
Rechenbeispiel: Bauabzugsteuer
Ein Subunternehmer stellt eine Bauleistung über 20.000 Euro in Rechnung. Legt er keine Freistellungsbescheinigung vor, muss der Auftraggeber 15 Prozent, also 3.000 Euro, einbehalten und ans Finanzamt abführen. Ausgezahlt werden dem Subunternehmer zunächst nur 17.000 Euro.
Mit gültiger Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG entfällt der Abzug: Der volle Rechnungsbetrag wird ausgezahlt. Das Beispiel ist vereinfacht; Freigrenzen und Ausnahmen bleiben unberücksichtigt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Passende Leistungen
So unterstützen wir Sie konkret
Digitale Finanzbuchhaltung
Belege vom Bau digital erfasst, aktueller Überblick statt Schuhkarton.
Laufende Steuerberatung
Bauabzugsteuer, § 13b und Fristen laufend im Blick, mit festem Ansprechpartner.
Digitale Lohnbuchhaltung
Gewerbliche Löhne termingerecht und rechtssicher abgerechnet.
Unternehmensnachfolge
Den Betrieb steuerlich geordnet an die nächste Generation übergeben.
Vor Ort in Bochum
Ihre Kanzlei im Ruhrgebiet
Unsere Kanzlei sitzt an der Alten Wittener Straße 68 am alten Opelwerk in Bochum, mitten im Ruhrgebiet und gut erreichbar für Betriebe aus Bochum, Herne, Witten, Dortmund und der Umgebung. Kurze Wege bedeuten, dass wir uns Ihren Betrieb bei Bedarf auch vor Ort ansehen können.
Das Ruhrgebiet ist geprägt von Handwerk und Bau, vom Familienbetrieb bis zum wachsenden Fachunternehmen. Wir kennen die typischen Fragen dieser Betriebe und sprechen die gleiche Sprache. Ein Termin lässt sich persönlich in der Kanzlei oder digital wahrnehmen, ganz wie es Ihnen passt.
Häufige Fragen
Was Unternehmer aus Ihrer Branche uns fragen
Mit einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG darf Ihr Auftraggeber den vollen Rechnungsbetrag auszahlen, statt 15 Prozent Bauabzugsteuer einzubehalten. Ohne sie fehlt Ihnen dieser Anteil zunächst. Wir beantragen die Bescheinigung und überwachen ihre Gültigkeit.
Die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG ist unter anderem möglich, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro nicht überstiegen hat. Sie führen die Umsatzsteuer dann erst bei Zahlungseingang ab, was die Liquidität schont. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, prüfen wir und stellen den Antrag.
Wenn Sie eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer erbringen, der selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt, schuldet dieser die Umsatzsteuer (§ 13b UStG). Auf der Rechnung weisen Sie dann keine Umsatzsteuer aus, sondern verweisen auf die Steuerschuldnerschaft des Empfängers. Wir richten das korrekt ein.
Ja. Wir betreuen Betriebe aus Bochum und dem Ruhrgebiet unabhängig von ihrer Größe. Ob die Zusammenarbeit zu Ihnen passt, klären wir in Ruhe im kostenfreien Kennenlerngespräch, persönlich in der Kanzlei oder digital.
Kennenlernen
Sprechen wir über Ihren Betrieb.
Bauabzugsteuer, § 13b oder die Nachfolge, im kostenfreien Kennenlerngespräch klären wir, was für Ihren Handwerks- oder Baubetrieb ansteht.