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Gehalt oder Gewinnausschüttung, was bleibt netto?

Als Gesellschafter-Geschäftsführer können Sie sich ein Gehalt zahlen oder Gewinn ausschütten. Beide Wege werden unterschiedlich besteuert. Der Rechner zeigt Ihnen neutral und Schritt für Schritt, wie viel von Ihrem GmbH-Gewinn über welchen Weg netto bei Ihnen ankommt.

Ihre Zahlen

Alle Angaben pro Jahr. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser, es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.

Jahresüberschuss der GmbH, bevor ein Gehalt abgezogen wird.

Der übrige Gewinn wird im Vergleich ausgeschüttet. Das Gehalt gilt als angemessen unterstellt.

Standard für Bochum: 495 % (editierbar).

Übriges zu versteuerndes Einkommen (für die Progression). 0, wenn keines.

Von 120.000 € Gewinn kommen bei Ihnen an:

über Gehalt (+ Ausschüttung des Rests)

75.770 €

über reine Ausschüttung

59.062 €

Unterschied im Beispiel: 16.708 € pro Jahr, zugunsten des Weges mit Gehalt.

Gehalt + Ausschüttung des Rests

Weg mit Gehalt

75.770 €

netto beim Gesellschafter · Gesamtabgaben 36,9 %

  • Geschäftsführer-Gehalt (Betriebsausgabe)mindert KSt + GewSt der GmbH60.000 €
  • Einkommensteuer auf das GehaltzvE 58.770 € nach § 32a − AN-Pauschbetrag 1.230 € (+ SolZ)13.761 €
  • Netto aus dem Gehalt60.000 € − Steuer46.239 €
  • Restgewinn der GmbH120.000 € − Gehalt 60.000 €60.000 €
  • Steuern der GmbH auf den RestgewinnGewSt + KSt + SolZ auf 60.000 €19.890 €
  • Abgeltungsteuer auf den Restgewinn40.110 € × 25 % × 1,05510.579 €
  • Netto beim Gesellschafter gesamtNetto aus Gehalt + Netto aus Ausschüttung75.770 €

Voller Gewinn über die GmbH

Weg über Ausschüttung

59.062 €

netto beim Gesellschafter · Gesamtabgaben 50,8 %

  • Gewerbesteuer der GmbH120.000 € × 3,5 % × 495 / 10020.790 €
  • Körperschaftsteuer 15 %120.000 € × 15 %18.000 €
  • Solidaritätszuschlag auf KSt 5,5 %18.000 € × 5,5 %990 €
  • Barausschüttung an den Gesellschafter120.000 € − Steuern der GmbH80.220 €
  • Abgeltungsteuer 25 % + SolZ80.220 € × 25 % × 1,05521.158 €
  • Netto beim Gesellschafter80.220 € − persönliche Steuer59.062 €

Modellrechnung, bitte beachten

Vereinfachte Modellrechnung mit folgenden Annahmen: Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: sozialversicherungsfrei (keine Sozialabgaben berücksichtigt). Grundtarif (ledig), keine Zusammenveranlagung, keine Kinderfreibeträge. Kein Sparer-Pauschbetrag, keine weiteren Frei- oder Pauschbeträge außer dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Kein Gewerbesteuer-Freibetrag (Kapitalgesellschaft). Geschäftsführer-Gehalt als angemessen unterstellt (kein vGA-Risiko im Modell). Übrige Gewinnanteile werden im Vergleich ausgeschüttet, nicht thesauriert. Hebesatz 495 %. Ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand 19.07.2026.

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Annahmen, Grenzen und Quellen

Dieser Rechner ist eine vereinfachte Modellrechnung für eine erste Orientierung. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Das Ergebnis hängt von Ihren konkreten Zahlen, Ihrem übrigen Einkommen und der Angemessenheit des Gehalts ab.

Welche Annahmen der Rechner trifft

  • Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: sozialversicherungsfrei (keine Sozialabgaben berücksichtigt).
  • Grundtarif (ledig), keine Zusammenveranlagung, keine Kinderfreibeträge.
  • Kein Sparer-Pauschbetrag, keine weiteren Frei- oder Pauschbeträge außer dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
  • Kein Gewerbesteuer-Freibetrag (Kapitalgesellschaft).
  • Geschäftsführer-Gehalt als angemessen unterstellt (kein vGA-Risiko im Modell).
  • Übrige Gewinnanteile werden im Vergleich ausgeschüttet, nicht thesauriert.

Rechtsgrundlagen

Rechtsstand 2026 (Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024, BGBl. I Nr. 449).

  • § 23 Abs. 1 KStG, Körperschaftsteuer 15 %.
  • § 4 SolzG, Solidaritätszuschlag 5,5 % (auf KSt ohne Freigrenze).
  • § 11 GewStG, Gewerbesteuer-Messzahl 3,5 %, Hebesatz der Gemeinde.
  • § 32d Abs. 1 EStG, Abgeltungsteuer 25 % zzgl. SolZ; ermäßigte Formel bei Kirchensteuer.
  • § 3 Nr. 40 EStG, Teileinkünfteverfahren: 60 % der Ausschüttung steuerpflichtig.
  • § 32a EStG, Einkommensteuertarif (progressiv) auf das Gehalt.
  • § 4 Abs. 1 KiStG NRW, Kirchensteuer 9 % (Nordrhein-Westfalen).

Rechtsstand und Ergebnis-Mail

Rechtsstand 19.07.2026. Fordern Sie das Ergebnis per E-Mail an, trägt die Zusendung denselben Modell-Disclaimer wie diese Seite. Zum Thema vertieft: Gehalt oder Gewinnausschüttung, der ausführliche Beitrag.

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