Branche
E-Commerce & Online-Handel
Der Online-Handel bringt steuerliche Fragen mit, die der klassische Betrieb nicht kennt: grenzüberschreitende Verkäufe, das OSS-Verfahren, Lager im Ausland und ein hohes Belegaufkommen aus Shop und Zahlungsdienstleistern. Wir betreuen Händlerinnen und Händler, die Ordnung in Umsatzsteuer, Buchhaltung und Auswertungen brauchen, durchgängig digital.
Rechtsstand: Juli 2026
Kennen Sie das?
Typische Fragen in Ihrer Branche
- Verkäufe in andere EU-Länder, aber Unsicherheit bei Lieferschwelle und OSS-Meldung
- Ware liegt in ausländischen Amazon-Lagern (FBA), mit Registrierungspflichten, die niemand im Blick hat
- Tausende Belege aus Shop, Marktplatz und Zahlungsdienstleister, die manuell nicht mehr zu bewältigen sind
- Unklarheit, ob die Prozesse GoBD-konform und die E-Rechnungs-Pflicht erfüllt sind
So läuft der Datenfluss
Vom Shop zur Buchhaltung
- 1
Shop & Marktplatz
Bestellungen entstehen im eigenen Shop oder auf Marktplätzen wie Amazon und eBay.
- 2
Zahlungsdienstleister
PayPal, Stripe, Klarna und Co. erfassen Zahlungen, Gebühren und Rückerstattungen.
- 3
DATEV-Schnittstelle
Eine Schnittstelle übergibt die Daten strukturiert und GoBD-konform in DATEV.
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Auswertung
Sie erhalten aktuelle Auswertungen, Umsätze je Land, Marge und offene Meldungen.
Vereinfachte Darstellung. Die konkreten Schnittstellen richten sich nach Ihren Systemen.
Steuerliche Themen
Worauf es steuerlich ankommt
Wann greift das OSS-Verfahren?
Verkaufen Sie an Privatkunden in anderen EU-Ländern, verlagert sich der Ort der Lieferung ab einem bestimmten Punkt ins Bestimmungsland, dann fällt dort die Umsatzsteuer des Ziellandes an (§ 3c UStG). Maßgeblich ist eine EU-weit einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro netto pro Jahr für die Summe aller grenzüberschreitenden Fernverkäufe (§ 3c Abs. 4 UStG).
Über dieser Schwelle müssen Sie sich grundsätzlich in jedem Zielland registrieren oder Sie nutzen den One-Stop-Shop (OSS) nach § 18j UStG: eine zentrale Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern, über die die ausländische Umsatzsteuer gesammelt erklärt und abgeführt wird. Wir prüfen, ob OSS für Sie der richtige Weg ist, und übernehmen die quartalsweise Meldung.
Was gilt bei Amazon FBA und Lagern im Ausland?
Lagern Sie Ware in einem ausländischen Amazon-Lager (Fulfillment by Amazon), löst das dort in der Regel eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht aus, unabhängig vom OSS-Verfahren, denn OSS deckt Warenbewegungen zwischen eigenen Lagern nicht ab. Wir klären, in welchen Ländern Sie sich registrieren müssen, und koordinieren die Meldungen, damit keine Lücke entsteht.
Ist Ihre Buchhaltung GoBD-konform?
Die GoBD sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form, eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, kein eigener Paragraf. Für den Online-Handel ist vor allem die Verfahrensdokumentation wichtig: eine nachvollziehbare Beschreibung, wie Belege aus Shop, Marktplatz und Zahlungsdienstleister in die Buchhaltung gelangen. Wir helfen, diese Dokumentation aufzusetzen und die digitalen Abläufe revisionssicher zu gestalten.
Wie stellen Sie auf E-Rechnung um?
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen im B2B-Geschäftsverkehr E-Rechnungen empfangen können; für das Ausstellen gelten gestaffelte Übergangsfristen bis 2028 (§ 14 UStG). Im Online-Handel betrifft das vor allem den Einkauf und die Zusammenarbeit mit gewerblichen Kunden. Wir binden den Empfang und die Ausstellung so an Ihre Buchhaltung an, dass keine Medienbrüche entstehen.
Passende Leistungen
So unterstützen wir Sie konkret
Digitale Finanzbuchhaltung
Belege aus Shop und Zahlungsdienstleister fließen digital in die Buchhaltung, ohne manuelles Abtippen.
Digitalisierung & E-Rechnung
Wir setzen den digitalen Belegfluss und die E-Rechnungs-Pflicht sauber auf.
Laufende Steuerberatung
Umsatzsteuer-Voranmeldungen, OSS-Meldungen und Fristen laufend im Blick.
Jahresabschlüsse
Abschluss und Steuererklärungen pünktlich, auf Basis sauber verbuchter Shop-Daten.
Häufige Fragen
Was Unternehmer aus Ihrer Branche uns fragen
Sobald Ihre grenzüberschreitenden Fernverkäufe an Privatkunden in der EU zusammen 10.000 Euro netto im Jahr übersteigen, greift die Besteuerung im Bestimmungsland (§ 3c UStG). Das OSS-Verfahren (§ 18j UStG) bündelt die Meldung an einer Stelle. Wir prüfen Ihre Zahlen und melden Sie rechtzeitig an.
In der Regel ja, sobald Ihre Ware in einem ausländischen Lager liegt. Das OSS-Verfahren ersetzt diese Registrierung nicht, weil es Warenbewegungen zwischen eigenen Lagern nicht abdeckt. Welche Länder betroffen sind, klären wir anhand Ihrer Lagerstruktur.
Häufig ja. Viele Shop-, Marktplatz- und Zahlungssysteme lassen sich über eine Schnittstelle an DATEV anbinden, sodass Belege ohne manuelles Abtippen verbucht werden. Was in Ihrem Fall möglich ist, klären wir bei der Einrichtung.
Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Wichtig ist vor allem eine Verfahrensdokumentation, die den Weg der Belege nachvollziehbar beschreibt. Wir sehen uns Ihre Abläufe an und zeigen, wo nachgebessert werden sollte.
Kennenlernen
Bringen wir Ihren Online-Handel steuerlich in Ordnung.
Im kostenfreien Kennenlerngespräch klären wir OSS, Lager im Ausland und die Anbindung Ihrer Systeme, sachlich und unverbindlich.