+49 2346 2200-680
valuetax

Branche

Gastronomie

Die Gastronomie gehört zu den steuerlich am genauesten geprüften Branchen: unterschiedliche Umsatzsteuersätze auf Speisen und Getränke, strenge Vorgaben für die Kasse und ein hoher Anteil an Bargeld und Personal. Wir betreuen Restaurants, Cafés, Imbisse und Lieferdienste bei Umsatzsteuer, Kassenführung und Lohn, mit einem Blick für die Liquidität.

Rechtsstand: Juli 2026

Kennen Sie das?

Typische Fragen in Ihrer Branche

  • Unterschiedliche Umsatzsteuersätze auf Speisen im Haus, zum Mitnehmen und auf Getränke, bei einer Rechtslage, die gerade in Bewegung ist
  • Die strengen Anforderungen an die elektronische Kasse und die TSE, deren Verletzung in der Betriebsprüfung teuer wird
  • Trinkgelder, die fürs Personal steuerfrei sind, aber nicht in jedem Fall
  • Minijobs, Aushilfen und Nachtzuschläge, die korrekt abgerechnet werden müssen
  • Umsatzsteuer, die fällig wird, bevor das Geld tatsächlich auf dem Konto ist

Steuerliche Themen

Worauf es steuerlich ankommt

§ 12 UStG

Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Speisen und Getränke?

Getränke unterliegen in der Gastronomie grundsätzlich dem vollen Umsatzsteuersatz. Bei Speisen kommt es darauf an: Essen zum Mitnehmen wird ermäßigt besteuert, während für den Verzehr vor Ort, als sogenannte Restaurationsleistung, ein anderer Satz gelten kann (§ 12 UStG). Welcher Satz im Einzelfall greift, hängt von den Umständen der Abgabe ab.

Wichtig: Die Rechtslage zum Steuersatz auf Speisen ist derzeit in Bewegung. Wir wenden den jeweils aktuell gültigen Satz an und behalten die Änderungen für Sie im Blick, den konkreten Satz für Ihre Angebote stimmen wir individuell ab.

§ 146a AO, KassenSichV

Ist Ihre Kasse prüfungssicher?

Elektronische Kassensysteme müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gegen nachträgliche Manipulation geschützt sein (§ 146a AO, Kassensicherungsverordnung). Dazu kommen die Belegausgabepflicht und eine Verfahrensdokumentation, die den Weg der Daten von der Kasse in die Buchhaltung nachvollziehbar beschreibt. Fehlt die TSE oder die Dokumentation, drohen in der Betriebsprüfung Hinzuschätzungen. Wir prüfen Ihre Kassenführung und helfen, sie prüfungssicher aufzustellen.

§ 3 Nr. 51 EStG

Wie werden Trinkgelder besteuert?

Trinkgelder, die Gäste freiwillig und zusätzlich zur Rechnung an Ihre Mitarbeiter geben, sind für diese steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG), ohne betragliche Obergrenze. Anders ist es, wenn das Trinkgeld dem Inhaber selbst zufließt: Dann gehört es zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Wir grenzen ab, was steuerfrei bleibt, und richten die korrekte Behandlung in der Lohn- und Finanzbuchhaltung ein.

§ 20 UStG

Dürfen Sie nach vereinnahmten Entgelten versteuern?

Bei der Regelbesteuerung wird die Umsatzsteuer fällig, sobald die Leistung erbracht ist. Die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG erlaubt es, die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang abzuführen, das schont die Liquidität. Möglich ist das unter anderem, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro nicht überstiegen hat (Grenze seit dem Wachstumschancengesetz). Wir prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, und stellen den Antrag.

Personal in der Gastronomie

Aushilfen lassen sich als Minijob bis zur geltenden Geringfügigkeitsgrenze beschäftigen; diese ist an den Mindestlohn gekoppelt und wird daher regelmäßig angepasst. Im anschließenden Übergangsbereich (Midijob) sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung reduziert.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei (§ 3b EStG), gerade in der Gastronomie ein wichtiger Baustein der Lohnabrechnung. Die genauen Prozentsätze und Zeitfenster halten wir in der Abrechnung ein.

Häufige Fragen

Was Unternehmer aus Ihrer Branche uns fragen

Das hängt von der Art der Abgabe ab, Essen zum Mitnehmen und Verzehr vor Ort werden unterschiedlich behandelt, und die Rechtslage zum Steuersatz auf Speisen ist derzeit in Bewegung (§ 12 UStG). Wir wenden den jeweils gültigen Satz an und stimmen die richtige Zuordnung für Ihre Angebote mit Ihnen ab.

Fehlt die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) oder eine schlüssige Verfahrensdokumentation, kann das Finanzamt in der Prüfung hinzuschätzen (§ 146a AO). Wir sehen uns Ihre Kassenführung an und zeigen, wo nachzubessern ist.

Für Ihre Mitarbeiter ja, wenn Gäste sie freiwillig und zusätzlich zahlen (§ 3 Nr. 51 EStG). Fließt das Trinkgeld dagegen dem Inhaber zu, ist es steuerpflichtig. Wir richten die korrekte Behandlung in der Buchhaltung ein.

Unter den Voraussetzungen der Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) ja, unter anderem, wenn Ihr Vorjahresumsatz 800.000 Euro nicht überstiegen hat. Das schont die Liquidität. Ob es für Sie in Frage kommt, prüfen wir und stellen den Antrag.

Kennenlernen

Sprechen wir über Ihren Betrieb.

Umsatzsteuer, Kasse oder Personal, im kostenfreien Kennenlerngespräch klären wir, was für Ihren gastronomischen Betrieb ansteht.