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Branche

Ärzte & Heilberufe

Heilberufe stehen steuerlich zwischen zwei Welten: Die ärztliche Heilbehandlung ist von der Umsatzsteuer befreit, während IGeL-Leistungen, Gutachten oder ästhetische Eingriffe steuerpflichtig sein können. Daraus entstehen eigene Fragen zu gemischten Umsätzen, zur Freiberuflichkeit und zur richtigen Praxisform. Wir betreuen Ärztinnen und Ärzte sowie andere Heilberufe, von der laufenden Buchhaltung bis zur geordneten Praxisabgabe.

Rechtsstand: Juli 2026

Kennen Sie das?

Typische Fragen in Ihrer Branche

  • Neben der Behandlung auch IGeL-Leistungen, Gutachten oder ästhetische Eingriffe, mit der Frage, was davon der Umsatzsteuer unterliegt
  • Steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze nebeneinander und die Unsicherheit, wie die Vorsteuer aufzuteilen ist
  • Der Verkauf von Praxisbedarf oder Nahrungsergänzung und die Sorge, damit die Freiberuflichkeit zu gefährden
  • Die Frage nach der richtigen Praxisform und nach der späteren Abgabe an einen Nachfolger

Steuerliche Themen

Worauf es steuerlich ankommt

§ 4 Nr. 14 UStG

Welche Ihrer Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit?

Ärztliche und arztähnliche Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14 UStG), vorausgesetzt, sie dienen der Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung einer Krankheit, verfolgen also ein therapeutisches Ziel. Für diese Leistungen stellen Sie keine Umsatzsteuer in Rechnung und ziehen im Gegenzug keine Vorsteuer.

Anders sieht es bei Leistungen ohne medizinische Indikation aus: individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), bestimmte Gutachten oder ästhetische Eingriffe ohne therapeutischen Zweck können umsatzsteuerpflichtig sein. Wir grenzen ab, welche Ihrer Leistungen befreit sind und welche nicht, die Grenze verläuft im Einzelfall oft feiner, als es zunächst wirkt.

§ 15 Abs. 4 UStG

Wie teilen Sie die Vorsteuer bei gemischten Umsätzen auf?

Erzielen Sie sowohl steuerfreie Heilbehandlungsumsätze als auch steuerpflichtige Umsätze, dürfen Sie die Vorsteuer aus Ihren Ausgaben nur anteilig abziehen, nämlich in Höhe des Anteils, der auf die steuerpflichtigen Leistungen entfällt (§ 15 Abs. 4 UStG). Für gemischt genutzte Anschaffungen ist eine sachgerechte Aufteilung nötig. Wir richten die Aufteilung in Ihrer Buchhaltung ein, damit der Vorsteuerabzug korrekt und nachvollziehbar bleibt.

§ 18 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Bleiben Sie freiberuflich oder droht die Abfärbung?

Die heilberufliche Tätigkeit gehört zu den freien Berufen und führt zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), ohne Gewerbesteuer. Verkaufen Sie daneben Waren wie Nahrungsergänzung, Kosmetik oder Praxisbedarf, sind das gewerbliche Einkünfte.

In einer Einzelpraxis lassen sich beide Bereiche getrennt führen. In einer Gemeinschaftspraxis dagegen kann eine gewerbliche Tätigkeit auf die gesamten Einkünfte abfärben und sie insgesamt gewerblich machen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG); die Rechtsprechung erkennt hierfür nur eine geringe Bagatellgrenze an. Wir sorgen dafür, dass ein kleiner Warenverkauf nicht die Freiberuflichkeit der ganzen Praxis gefährdet.

§ 18 Abs. 3, § 16 EStG

Wie gelingt die Praxisabgabe steuerlich?

Geben Sie Ihre Praxis ab, wird der Gewinn aus dem Verkauf besteuert (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit, kommen ein Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und ein ermäßigter Steuersatz (§ 34 EStG) in Betracht, die die Belastung deutlich senken können. Eine frühzeitige Planung entscheidet oft über die Höhe der Steuer. Mehr dazu auf unserer Seite zur Unternehmensnachfolge.

Praxisformen steuerlich im Überblick

Einzelpraxis: Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), Gewinnermittlung meist per Einnahmenüberschussrechnung, keine Gewerbesteuer.

Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis): steuerlich eine Mitunternehmerschaft mit gesonderter Gewinnfeststellung, hier ist die Abfärbung gewerblicher Tätigkeit besonders im Blick zu behalten.

MVZ in der Rechtsform einer GmbH: Die Gesellschaft unterliegt Körperschaft- und Gewerbesteuer; für Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer stellt sich die Frage nach Gehalt und Ausschüttung. Die Wahl der Form ist auch eine steuerliche Entscheidung, die berufs- und zulassungsrechtlichen Voraussetzungen klären Sie mit den zuständigen Stellen.

Häufige Fragen

Was Unternehmer aus Ihrer Branche uns fragen

Häufig ja. Anders als die eigentliche Heilbehandlung (§ 4 Nr. 14 UStG) haben individuelle Gesundheitsleistungen oft keinen therapeutischen Zweck und können deshalb umsatzsteuerpflichtig sein. Ob und ab wann das für Ihre Praxis Folgen hat, prüfen wir anhand Ihres Leistungsangebots.

In einer Gemeinschaftspraxis kann schon eine kleine gewerbliche Tätigkeit, etwa der Verkauf von Waren, dazu führen, dass alle Einkünfte als gewerblich gelten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) und Gewerbesteuer anfällt. Wir zeigen, wie sich das vermeiden lässt, zum Beispiel durch eine getrennte Struktur.

Der Veräußerungsgewinn wird grundsätzlich versteuert (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 EStG). Ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit können ein Freibetrag und ein ermäßigter Steuersatz die Belastung senken. Eine frühzeitige Planung lohnt sich, wir begleiten die Abgabe steuerlich.

Das hängt von Ihrer Situation ab, Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis und MVZ werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Wir ordnen die steuerlichen Folgen ein; die berufs- und zulassungsrechtlichen Fragen klären Sie mit den dafür zuständigen Stellen.

Kennenlernen

Sprechen wir über Ihre Praxis.

Ob Umsatzsteuer auf IGeL, die richtige Praxisform oder die Abgabe, im kostenfreien Kennenlerngespräch klären wir, was für Ihre Praxis ansteht.