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Branche

Steuerberatung für Ärzte & Heilberufe in Bochum

Ärztliche Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit, Leistungen ohne therapeutisches Ziel und der Verkauf von Waren fallen dagegen nicht unter diese Befreiung. Daraus entstehen eigene Fragen zur Umsatzsteuer, zur Freiberuflichkeit, zur Praxisform und zur späteren Abgabe, die wir mit Ihnen von der laufenden Buchhaltung bis zur Praxisabgabe steuerlich einordnen.

Rechtsstand: Oktober 2026

Kennen Sie das?

Typische Fragen in Ihrer Branche

  • Neben der Behandlung auch ästhetische Leistungen oder individuelle Gesundheitsleistungen, mit der Frage, welche davon der Umsatzsteuer unterliegen
  • Steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze nebeneinander und die Unsicherheit, wie die Vorsteuer aufzuteilen ist
  • Der Verkauf von Pflegeprodukten oder Nahrungsergänzung in der Gemeinschaftspraxis und die Sorge um die Freiberuflichkeit
  • Honorartätigkeiten neben der eigenen Praxis und die offene Frage, ob sie selbstständig ausgeübt werden
  • Die Wahl der Praxisform und später die Übergabe an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger

Steuerliche Themen

Worauf es steuerlich ankommt

§ 4 Nr. 14 UStG, BMF 21.05.2026

Welche Ihrer Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit?

Nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. In seiner Rechtsprechung zu ästhetischen Eingriffen stellt der Bundesfinanzhof darauf ab, ob die Leistung einem therapeutischen Zweck dient. Für steuerfreie Umsätze weisen Sie keine Umsatzsteuer aus und können die Vorsteuer aus den Eingangsleistungen, die Sie dafür verwenden, nicht abziehen (§ 15 Abs. 2 UStG).

Für ästhetische Operationen und Behandlungen hat das Bundesfinanzministerium den Umsatzsteuer-Anwendungserlass mit Schreiben vom 21. Mai 2026 angepasst. Sie sind danach steuerfrei, wenn der Eingriff wegen einer Krankheit, auch psychischer Art, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist. Steuerfrei sind sie auch, wenn sie die negativen Folgen einer vorherigen medizinisch indizierten Heilbehandlung beseitigen (BFH, V R 60/14). Die Feststellungslast trägt, wer sich auf die Befreiung beruft. Ergibt sich die medizinische Indikation nicht schon aus der Leistung selbst, ist sie für jeden einzelnen Patienten zu dokumentieren; erforderlich ist dann eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung. Die Grundsätze gelten für alle noch offenen Umsätze.

Wie Ihr Leistungsangebot einzuordnen ist, hängt von der einzelnen Leistung ab. Das sehen wir uns gemeinsam an.

Quellen: § 4 UStG (öffnet ein neues Fenster), § 15 UStG (öffnet ein neues Fenster), BMF-Schreiben vom 21.05.2026 (öffnet ein neues Fenster), BFH V R 16/12 (öffnet ein neues Fenster), BFH V R 60/14 (öffnet ein neues Fenster), BFH XI R 17/21 (öffnet ein neues Fenster)

§ 15 Abs. 4 UStG

Wie teilen Sie die Vorsteuer bei gemischten Umsätzen auf?

Erzielen Sie sowohl steuerfreie Heilbehandlungsumsätze als auch steuerpflichtige Umsätze, ist die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen nur insoweit abziehbar, als sie den steuerpflichtigen Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist (§ 15 Abs. 4 UStG). Für gemischt genutzte Anschaffungen ist deshalb eine sachgerechte Aufteilung nötig. Wir richten die Aufteilung in Ihrer Buchhaltung so ein, dass sie nachvollziehbar dokumentiert ist.

Quellen: § 15 UStG (öffnet ein neues Fenster)

§ 18 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Bleiben Sie freiberuflich oder droht die Abfärbung?

Die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte gehört nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den freiberuflichen Tätigkeiten. Die Gewinne sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Verkaufen Sie daneben Waren wie Pflegeprodukte oder Nahrungsergänzung, ist das in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit.

Die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG betrifft Personengesellschaften, etwa die Gemeinschaftspraxis: Dort kann eine gewerbliche Tätigkeit dazu führen, dass alle Einkünfte als gewerblich gelten. Der Bundesfinanzhof wendet die Abfärbung nicht an, wenn die gewerblichen Nettoumsätze 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (Urteil vom 27.08.2014, VIII R 6/12). Gewerblich werden die Einkünfte einer Ärzte-Gesellschaft nach einem weiteren Urteil auch dann, wenn ärztliche Leistungen in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Gesellschafter erbracht werden (Urteil vom 03.11.2015, VIII R 62/13).

Ob und wie sich gewerbliche Bereiche von der Praxis trennen lassen, prüfen wir an Ihrer Praxisstruktur.

Quellen: § 18 EStG (öffnet ein neues Fenster), § 15 EStG (öffnet ein neues Fenster), BFH VIII R 6/12 (öffnet ein neues Fenster), BFH VIII R 62/13 (öffnet ein neues Fenster)

§ 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 3 EStG

Wie wird die Praxisabgabe besteuert?

Der Gewinn aus der Veräußerung Ihrer Praxis gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 3 EStG); dabei gelten Teile des § 16 EStG entsprechend.

Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet oder sind Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag nur besteuert, soweit er 45.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 Euro übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG, Stand Oktober 2026).

Unter denselben persönlichen Voraussetzungen kann auf Antrag ein ermäßigter Steuersatz in Betracht kommen: 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent, für Gewinne bis 5 Millionen Euro. Auch diese Ermäßigung gibt es nur einmal im Leben (§ 34 Abs. 3 EStG, Stand Oktober 2026). Wie sich das in Ihrem Fall auswirkt, hängt vom Zeitpunkt und vom Ablauf der Abgabe ab. Mehr dazu auf unserer Seite zur Unternehmensnachfolge.

Quellen: § 18 EStG (öffnet ein neues Fenster), § 16 EStG (öffnet ein neues Fenster), § 34 EStG (öffnet ein neues Fenster)

§ 7, § 7a SGB IV

Sind Ihre Honorartätigkeiten selbstständig?

Ob eine Tätigkeit als Honorararzt selbstständig oder als Beschäftigung ausgeübt wird, ist eine Frage des Sozialversicherungsrechts. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Auf Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Ansprechpartner ist die Deutsche Rentenversicherung, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Honorarärzten im Krankenhaus ist unten verlinkt. Steuerlich ordnen wir Ihre Honorare in der Gewinnermittlung ein.

Quellen: § 7 SGB IV (öffnet ein neues Fenster), § 7a SGB IV (öffnet ein neues Fenster), DRV: Statusfeststellungsverfahren (öffnet ein neues Fenster), BSG B 12 R 11/18 R (öffnet ein neues Fenster)

Praxisformen steuerlich im Überblick

Einzelpraxis: Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), keine Gewerbesteuer, solange keine gewerbliche Tätigkeit hinzukommt. Der Gewinn kann per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden (§ 4 Abs. 3 EStG).

Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis): steuerlich eine Personengesellschaft, bei der die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG besonders im Blick zu behalten ist.

Medizinisches Versorgungszentrum (§ 95 SGB V) in der Rechtsform einer GmbH: Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG), hinzu kommt die Körperschaftsteuer. Für Sie als Gesellschafter stellt sich die Frage nach Gehalt und Ausschüttung.

Welche Form für Sie zulässig ist und welche Voraussetzungen gelten, regeln Vertragsarzt- und Berufsrecht. Ansprechpartner sind die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe und die Ärztekammer Westfalen-Lippe.

Quellen: § 4 EStG (öffnet ein neues Fenster), § 2 GewStG (öffnet ein neues Fenster), § 95 SGB V (öffnet ein neues Fenster)

Ratgeber für Praxen

Vor Ort in Bochum

Ihre Kanzlei in Bochum

Unsere Kanzlei sitzt an der Alten Wittener Straße 68 am alten Opelwerk in 44803 Bochum. Einen Termin können Sie persönlich in der Kanzlei oder digital wahrnehmen, so wie es in Ihren Praxisalltag passt.

Für Zulassung, Niederlassung und Kooperationsformen in der vertragsärztlichen Versorgung ist in Westfalen-Lippe die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Ansprechpartner, für das ärztliche Berufsrecht die Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL). Beide bieten eigene Beratung und Merkblätter an. Die steuerlichen Folgen Ihrer Entscheidungen ordnen wir mit Ihnen ein.

Weiterführend: KVWL: Niederlassungs- und Kooperationsberatung (öffnet ein neues Fenster), KVWL: Zulassung in Westfalen-Lippe (öffnet ein neues Fenster), ÄKWL: Merkblätter und Broschüren (öffnet ein neues Fenster), ÄKWL: Berufsordnung (öffnet ein neues Fenster)

Häufige Fragen

Was Unternehmer aus Ihrer Branche uns fragen

Das hängt nicht davon ab, ob eine Leistung als IGeL angeboten wird, sondern ob die einzelne Leistung einem therapeutischen Zweck dient. Ist das der Fall, kann sie als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein, fehlt es daran, greift diese Befreiung nicht. Bei ästhetisch-plastischen Leistungen kann es nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass ein Indiz gegen eine Heilbehandlung sein, wenn die Kosten regelmäßig nicht von Krankenversicherungen übernommen werden. Es entscheidet aber nicht allein. Für ästhetische Behandlungen hat das BMF mit Schreiben vom 21. Mai 2026 die Anforderungen an den Nachweis konkretisiert. Wie Ihre Leistungen einzuordnen sind, klären wir anhand Ihres Angebots.

In einer Gemeinschaftspraxis kann eine gewerbliche Tätigkeit, etwa der Verkauf von Waren, dazu führen, dass alle Einkünfte als gewerblich gelten und Gewerbesteuer anfällt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Der Bundesfinanzhof wendet das nicht an, solange die gewerblichen Nettoumsätze 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (VIII R 6/12). Wie sich die Bereiche in Ihrer Praxis trennen lassen, sehen wir uns gemeinsam an.

Der Veräußerungsgewinn gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 3 EStG). Ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit kommen auf Antrag ein Freibetrag von 45.000 Euro, der ab einem Gewinn von 136.000 Euro abschmilzt (§ 16 Abs. 4 EStG), und ein ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG) in Betracht, beides nur einmal. Stand der Werte: Oktober 2026. Wie sich das bei Ihnen auswirkt, rechnen wir vor der Abgabe durch.

Das hängt von Ihrer Situation ab. Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis und MVZ werden steuerlich unterschiedlich behandelt, eine MVZ-GmbH unterliegt zum Beispiel stets der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 GewStG). Wir ordnen die steuerlichen Folgen ein; Fragen zu Zulassung und Berufsrecht klären Sie mit der KVWL und der ÄKWL.

Das ist eine Frage des Sozialversicherungsrechts. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Auf Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Die steuerliche Behandlung Ihrer Honorare klären wir mit Ihnen.

Rechtsstand und Hinweis

Rechtsstand Oktober 2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Maßgeblich sind die Gesetze und Verwaltungsanweisungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Ihren Fall ordnen wir gern im kostenfreien Kennenlerngespräch ein.

Kennenlernen

Sprechen wir über Ihre Praxis.

Ob Umsatzsteuer auf ästhetische Leistungen, die passende Praxisform oder die Abgabe, im kostenfreien Kennenlerngespräch klären wir, was für Ihre Praxis ansteht.