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Praxisübernahme: Wie der Praxiswert abgeschrieben wird (Stand Oktober 2026)

Was beim Kauf einer Arztpraxis mit dem Kaufpreis passiert: Praxiswert als abnutzbares Wirtschaftsgut, anerkannte Nutzungsdauer und die Rolle der Zulassung.

Wer eine Arztpraxis übernimmt, zahlt in der Regel mehr als den Wert der Einrichtung. Der Mehrbetrag steht für den Patientenstamm, den Standort und das Vertrauen, das die Praxis aufgebaut hat. Steuerlich ist das der Praxiswert, und für die Planung der ersten Jahre ist entscheidend, wie schnell er sich abschreiben lässt.

Dieser Beitrag erklärt, wie der Kaufpreis steuerlich aufgeteilt wird, welche Nutzungsdauer die Rechtsprechung für den Praxiswert anerkennt und was mit dem Vorteil aus der Vertragsarztzulassung geschieht. Die Urteile und Gesetze sind jeweils verlinkt.

Was gehört zum Kaufpreis einer Praxis?

Beim Kauf einer Praxis erwerben Sie mehrere Wirtschaftsgüter. Dazu gehören materielle Güter wie Behandlungseinrichtung, Geräte und Büroausstattung. Dazu kommt der immaterielle Praxiswert. Für die Abschreibung wird der Kaufpreis auf diese Wirtschaftsgüter verteilt, weil jedes von ihnen nach seiner eigenen Nutzungsdauer abgeschrieben wird (§ 7 Abs. 1 EStG).

Eine nachvollziehbare Aufteilung im Kaufvertrag erleichtert später die Abschreibung und die Prüfung durch das Finanzamt. Wie hoch die einzelnen Werte anzusetzen sind, hängt von der Bewertung der Praxis ab. Grundlagen dazu finden Sie im Lexikon unter Unternehmensbewertung.

Ist der Praxiswert abnutzbar?

Ja. Der Bundesfinanzhof beurteilt den entgeltlich erworbenen Praxiswert als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Der Grund: Der Wert einer freiberuflichen Praxis beruht im Wesentlichen auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis zur bisherigen Praxisinhaberin oder zum bisherigen Praxisinhaber, und dieses Verhältnis endet mit dem Ausscheiden (BFH, Urteil vom 09.08.2011, VIII R 13/08). Eine kurze Erklärung finden Sie im Lexikon unter Praxiswert.

Für den Geschäfts- oder Firmenwert gibt es eine eigene gesetzliche Regel: § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG nennt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Die freiberufliche Praxis nennt die Vorschrift nicht.

Welche Nutzungsdauer gilt für den Praxiswert?

Für entgeltlich erworbene Einzelpraxiswerte erkennt die Rechtsprechung eine Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren an. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 21.02.2017 eine dreijährige Nutzungsdauer nicht beanstandet und dabei auf die anerkannte Spanne von drei bis fünf Jahren verwiesen (BFH, VIII R 7/14).

Welche Dauer innerhalb dieses Rahmens für Ihre Praxis angemessen ist, hängt von den Umständen der Übernahme ab und sollte begründet dokumentiert werden. Für den Erwerb eines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis stellen sich eigene Fragen, die gesondert betrachtet werden sollten.

Vereinfachtes Rechenbeispiel: Vom Kaufpreis einer Einzelpraxis entfallen 150.000 Euro auf den Praxiswert.
• Bei drei Jahren Nutzungsdauer ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 50.000 Euro.
• Bei fünf Jahren Nutzungsdauer sind es 30.000 Euro im Jahr.
Im Jahr der Anschaffung vermindert sich der Betrag um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Erwerb (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Das Beispiel ist vereinfacht und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Was geschieht mit der Vertragsarztzulassung?

Bei Praxen mit Vertragsarztsitz stellt sich die Frage, ob der Vorteil aus der Zulassung ein eigenes Wirtschaftsgut neben dem Praxiswert ist. Das hätte Folgen für die Abschreibung. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden:

  • Orientiert sich der Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert der Praxis, ist der Vorteil aus der Zulassung untrennbar im Praxiswert enthalten (VIII R 13/08).
  • Das gilt auch, wenn ein Zuschlag zum Verkehrswert gezahlt wird. Gegenstand der Übertragung ist dann die Praxis als sogenanntes Chancenpaket (VIII R 7/14).
  • Ein solches Chancenpaket kann auch vorliegen, wenn eine Gemeinschaftspraxis eine Einzelpraxis erwirbt und die Zulassung einem Gesellschafter erteilt wird, selbst wenn die Tätigkeit nicht in den bisherigen Räumen fortgeführt werden soll (VIII R 7/14).

Anders kann es aussehen, wenn wirtschaftlich nicht die Praxis, sondern im Kern nur der Vorteil aus der Zulassung erworben wird. Diese Abgrenzung behandelt das Urteil VIII R 7/14 ebenfalls. Sie hängt von den Vereinbarungen und den Umständen der Übernahme ab und sollte vor Vertragsschluss geprüft werden.

Wie der Vertragsarztsitz übergeht, regelt das Zulassungsrecht, unter anderem § 103 SGB V. Ansprechpartner ist in Westfalen-Lippe die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe.

Was gilt für Geräte und Einrichtung?

Materielle Wirtschaftsgüter wie Geräte und Einrichtung werden nach ihrer jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 EStG). Planen Sie nach der Übernahme weitere Anschaffungen, kann unter den Voraussetzungen von § 7g EStG ein Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommen. Die Eckpunkte erklärt unser Lexikon-Eintrag zum Investitionsabzugsbetrag.

Worauf Sie vor der Unterschrift achten sollten

  1. Ist der Kaufpreis im Vertrag nachvollziehbar auf Einrichtung, Geräte und Praxiswert aufgeteilt?
  2. Welche Nutzungsdauer ist für den Praxiswert nach den Umständen der Übernahme vertretbar?
  3. Wird die Praxis als Ganzes übernommen, oder steht wirtschaftlich die Zulassung im Vordergrund?
  4. Wie fügt sich die Abschreibung in Ihre Liquiditäts- und Steuerplanung der ersten Jahre ein?

Wie wir Sie begleiten können

Wir sehen uns den Kaufvertrag aus steuerlicher Sicht an, schlagen eine nachvollziehbare Aufteilung des Kaufpreises vor und planen die Abschreibung in Ihre ersten Jahre ein. Das gehört zu unserer strategischen Steuerberatung. Einen Überblick über weitere Praxisthemen finden Sie auf der Seite für Ärzte und Heilberufe.

Wenn eine Übernahme ansteht, ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch der einfachste Einstieg.

Rechtsstand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Beispielzahlen sind vereinfacht. Maßgeblich sind die verlinkten Gesetze und Urteile in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen, bevor Sie einen Kaufvertrag unterschreiben.

Die 15 Jahre nennt das Gesetz nur für den Firmenwert von Gewerbebetrieben sowie der Land- und Forstwirtschaft. Für den Praxiswert erkennt die Rechtsprechung drei bis fünf Jahre an.

Häufige Fragen

Für entgeltlich erworbene Einzelpraxiswerte erkennt die Rechtsprechung eine Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren an. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil VIII R 7/14 eine dreijährige Nutzungsdauer nicht beanstandet und dabei auf diese Spanne verwiesen. Welche Dauer angemessen ist, hängt von den Umständen der Übernahme ab.

Die 15 Jahre aus § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG nennt das Gesetz nur für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Für den entgeltlich erworbenen Einzelpraxiswert erkennt die Rechtsprechung eine Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren an.

Orientiert sich der Kaufpreis am Verkehrswert der Praxis, ist der Vorteil aus der Zulassung nach der Rechtsprechung untrennbar im Praxiswert enthalten und wird mit ihm abgeschrieben. Anders kann es sein, wenn im Kern nur die Zulassung erworben wird. Das sollte vor Vertragsschluss geprüft werden.

Das regelt das Zulassungsrecht. Ansprechpartner in Westfalen-Lippe ist die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe. Steuerlich wichtig ist, dass der Zeitplan der Zulassung zum Kaufvertrag passt.

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