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Umsatzsteuer in der Arztpraxis: IGeL und ästhetische Behandlungen (Stand Oktober 2026)
Wann ärztliche Leistungen umsatzsteuerfrei sind, warum bei IGeL und Ästhetik der therapeutische Zweck zählt und was das BMF-Schreiben vom 21.05.2026 verlangt.
Die meisten ärztlichen Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt aber nicht automatisch für alles, was in einer Praxis angeboten wird. Bei individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) und bei ästhetischen Behandlungen kommt es darauf an, welchem Zweck die einzelne Leistung dient.
Dieser Beitrag erklärt, wo die Steuerbefreiung ihre Grundlage hat, nach welchem Maßstab Rechtsprechung und Finanzverwaltung abgrenzen und was das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. Mai 2026 für den Nachweis bei ästhetischen Leistungen bedeutet. Die Rechtsgrundlagen sind jeweils verlinkt, damit Sie den Wortlaut selbst nachlesen können.
Was regelt § 4 Nr. 14 UStG?
Nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Die Befreiung knüpft damit an zwei Dinge an: an die Person, die behandelt, und an die Art der Leistung.
Der zweite Punkt ist der entscheidende. Nicht jede Leistung, die in einer Arztpraxis erbracht wird, ist eine Heilbehandlung im Sinne dieser Vorschrift. In seiner Rechtsprechung zu ästhetischen Eingriffen stellt der Bundesfinanzhof darauf ab, ob die Leistung dazu dient, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (BFH, Urteil vom 04.12.2014, V R 16/12). Die rein subjektive Vorstellung der behandelten Person ist dafür nach dieser Rechtsprechung nicht maßgeblich. Eine kurze Erklärung finden Sie im Lexikon unter Heilbehandlung.
Was bedeutet die Steuerbefreiung für die Vorsteuer?
Steuerfreie Heilbehandlungen haben eine Kehrseite. Vorsteuer aus Eingangsleistungen, die Sie für steuerfreie Umsätze verwenden, ist vom Abzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Erbringt Ihre Praxis daneben steuerpflichtige Leistungen, ist die Vorsteuer aus gemischt genutzten Eingangsleistungen aufzuteilen. Nicht abziehbar ist der Teil, der den steuerfreien Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist (§ 15 Abs. 4 UStG).
Sobald steuerpflichtige Umsätze hinzukommen, braucht die Buchhaltung deshalb eine nachvollziehbare Zuordnung von Einnahmen und Kosten. Wie der Vorsteuerabzug grundsätzlich funktioniert, erklärt unser Lexikon-Eintrag zum Vorsteuerabzug.
Sind IGeL-Leistungen umsatzsteuerpflichtig?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Als individuelle Gesundheitsleistungen werden Leistungen bezeichnet, die Patientinnen und Patienten selbst bezahlen, weil die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten nicht übernimmt. Umsatzsteuerlich zählt dagegen, ob die einzelne Leistung einem therapeutischen oder vorbeugenden Zweck dient.
Das wirkt in beide Richtungen:
- Eine selbst bezahlte Leistung kann steuerfrei sein, wenn sie medizinisch begründet ist, etwa weil sie der Vorbeugung oder der Diagnose dient.
- Eine Leistung kann steuerpflichtig sein, obwohl sie in einer Arztpraxis erbracht wird, wenn ihr kein therapeutischer Zweck zugrunde liegt.
Der geänderte Umsatzsteuer-Anwendungserlass nennt für ästhetisch-plastische Leistungen ein Indiz: Werden die Kosten regelmäßig nicht von Krankenversicherungen übernommen, kann das gegen eine Heilbehandlung sprechen (BMF-Schreiben vom 21.05.2026). Ein Indiz ist aber noch keine Entscheidung und ersetzt nicht den Blick auf den einzelnen Behandlungsfall.
Was ändert das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2026?
Mit dem Schreiben vom 21. Mai 2026 (GZ III C 3 - S 7170/00085/004/035) hat das Bundesfinanzministerium die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu ästhetischen Operationen und Behandlungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Geändert wurden Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 8 sowie Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 Nr. 6. Die Kernaussagen lassen sich so zusammenfassen:
- Maßstab: Ästhetische Operationen und Behandlungen sind Heilbehandlungen, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen wegen einer Krankheit, auch psychischer Art, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
- Feststellungslast: Wer sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt die Feststellungslast.
- Dokumentation: Ergibt sich die medizinische Indikation nicht bereits aus der Leistung selbst, ist die therapeutische oder vorbeugende Zielsetzung für jeden einzelnen Patienten durch medizinisches Fachpersonal zu dokumentieren und nachzuweisen, und zwar in anonymisierter Form.
- Schweigepflicht: Nach dem Schreiben steht § 203 StGB einer Verwendung entsprechender Unterlagen im Besteuerungsverfahren nicht entgegen.
- Bescheinigung: Erforderlich ist eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung. Sie soll insbesondere Angaben zur tatsächlichen Grundlage der Beurteilung, zur Methode der Tatsachenerhebung, zur Diagnose, zum Schweregrad und zu den Folgen der Erkrankung enthalten. Die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung erfolgt durch einen dafür zuständigen Facharzt.
- Folgebehandlung: Steuerfrei sind ästhetische Leistungen auch dann, wenn sie die negativen Folgen einer vorherigen medizinisch indizierten Heilbehandlung beseitigen (BFH, Urteil vom 19.03.2015, V R 60/14).
- Anwendung: Die Grundsätze sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden.
Wie streng der Nachweis gesehen wird, zeigt ein Urteil zu Haarwurzeltransplantationen: Bei androgenetischer Alopezie ist danach eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorzulegen, pauschale und nicht näher begründete Erklärungen des behandelnden Arztes genügen nicht (BFH, Urteil vom 25.09.2024, XI R 17/21). Grundlage des BMF-Schreibens sind außerdem die Urteile vom 04.12.2014, V R 16/12 und V R 33/12.
Was bedeutet das für Ihre Praxis?
Für Praxen, die ästhetische Leistungen oder andere Selbstzahlerleistungen anbieten, ergeben sich daraus vor allem organisatorische Fragen:
- Welche Leistungen Ihres Angebots dienen einem therapeutischen oder vorbeugenden Zweck und welche nicht?
- Wie wird die medizinische Indikation im Einzelfall so dokumentiert, dass sie später nachgewiesen werden kann?
- Wie werden steuerpflichtige Leistungen abgerechnet und in der Buchhaltung getrennt erfasst?
- Wie wird die Vorsteuer aufgeteilt, wenn Räume, Geräte oder Personal für beide Bereiche genutzt werden?
Weil die Grundsätze für alle offenen Umsätze gelten, kann es sinnvoll sein, auch zurückliegende Zeiträume anzusehen. Ob und in welchem Umfang das für Ihre Praxis eine Rolle spielt, lässt sich nur am konkreten Leistungsangebot beurteilen.
Die medizinische Einordnung einer Behandlung treffen Sie als Ärztin oder Arzt selbst. Zu berufsrechtlichen Fragen informiert die Ärztekammer Westfalen-Lippe.
Wie wir Sie dabei unterstützen können
Wir sehen uns Ihr Leistungsangebot an, ordnen die Leistungen umsatzsteuerlich ein und richten die Trennung in der Buchhaltung ein. Für die laufende Umsatzsteuer und die Voranmeldungen ist unsere laufende Steuerberatung der passende Rahmen. Einen Überblick über weitere steuerliche Fragen in Arztpraxen finden Sie auf unserer Seite für Ärzte und Heilberufe.
Weitere Ratgeber für Praxen behandeln die Praxisgründung, die Praxisübernahme, die Praxisformen, die Abfärbung in der Gemeinschaftspraxis und die Praxisabgabe.
Der erste Schritt ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch, in dem wir klären, ob eine nähere Prüfung für Sie sinnvoll ist.
Rechtsstand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die verlinkten Gesetze, Urteile und Verwaltungsanweisungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen, bevor Sie Ihre Abrechnung umstellen.
Umsatzsteuerlich entscheidet nicht der Name einer Leistung, sondern ihr Zweck im einzelnen Behandlungsfall.
Häufige Fragen
Nein. Entscheidend ist nicht, dass die Leistung privat bezahlt wird, sondern ob sie einem therapeutischen oder vorbeugenden Zweck dient (§ 4 Nr. 14 UStG). Bei ästhetisch-plastischen Leistungen kann es nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass ein Indiz gegen eine Heilbehandlung sein, wenn die Kosten regelmäßig nicht von Krankenversicherungen übernommen werden. Es entscheidet aber nicht allein.
Wenn sie dazu dient, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen wegen einer Krankheit, auch psychischer Art, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein ästhetischer Eingriff erforderlich ist. Steuerfrei kann sie auch sein, wenn sie die Folgen einer vorherigen medizinisch indizierten Behandlung beseitigt. Ein Eingriff zu rein kosmetischen Zwecken reicht nach der Rechtsprechung nicht aus.
Die Praxis, die sich auf die Steuerbefreiung beruft. Ergibt sich die Indikation nicht schon aus der Leistung selbst, verlangt das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2026 eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, die unter anderem Diagnose, Schweregrad und Folgen der Erkrankung beschreibt. Eine entstellende Wirkung oder eine psychische Erkrankung stellt ein dafür zuständiger Facharzt fest.
Nein. Nach der Anwendungsregelung sind die Grundsätze auf alle offenen Umsätze anzuwenden. Das kann auch zurückliegende Zeiträume betreffen. Welche Zeiträume bei Ihnen noch offen sind, lässt sich nur im Einzelfall klären.