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Praxisabgabe: Freibetrag und ermäßigter Steuersatz beim Verkauf der Arztpraxis (Stand Oktober 2026)
Wie der Gewinn aus der Abgabe einer Arztpraxis besteuert wird und wann Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG) greifen.
Wer seine Praxis an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger übergibt, erzielt dabei in vielen Fällen einen Veräußerungsgewinn. Das Einkommensteuergesetz sieht für diesen Gewinn zwei Vergünstigungen vor, die an das Alter oder an eine dauernde Berufsunfähigkeit geknüpft sind und jeweils nur einmal genutzt werden können.
Dieser Beitrag erklärt, wie der Veräußerungsgewinn ermittelt wird, unter welchen Voraussetzungen Freibetrag und ermäßigter Steuersatz in Betracht kommen und welche Punkte bei der Planung der Abgabe früh auf den Tisch gehören. Alle Werte beziehen sich auf den Rechtsstand Oktober 2026 und sind mit dem Gesetzestext verlinkt.
Wie wird der Gewinn aus der Praxisabgabe besteuert?
Der Gewinn aus der Veräußerung des Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient, gehört nach § 18 Abs. 3 EStG zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Für die Einzelheiten verweist die Vorschrift auf Teile von § 16 EStG.
Veräußerungsgewinn ist danach der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Wert des Betriebsvermögens ist für den Zeitpunkt der Veräußerung durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG). Für Praxen, die ihren Gewinn laufend per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, bedeutet das einen Wechsel der Gewinnermittlungsart zum Veräußerungszeitpunkt. Was die beiden Methoden unterscheidet, erklärt unser Beitrag EÜR oder Bilanz.
Auch die Aufgabe der Praxis ohne Verkauf gilt als Veräußerung (§ 16 Abs. 3 EStG).
Welcher Freibetrag gilt nach § 16 Abs. 4 EStG?
Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet oder sind Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG).
Zwei Einschränkungen gehören dazu:
- Der Freibetrag wird nur einmal gewährt.
- Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Ab einem Gewinn von 181.000 Euro bleibt rechnerisch kein Freibetrag mehr.
100.000 € Kürzung des Freibetrags: 0 €, Verbleibender Freibetrag: 45.000 €
150.000 € Kürzung des Freibetrags: 14.000 €, Verbleibender Freibetrag: 31.000 €
181.000 € Kürzung des Freibetrags: 45.000 €, Verbleibender Freibetrag: 0 €
Grundlage: § 16 Abs. 4 EStG, Stand Oktober 2026. Das Beispiel setzt voraus, dass die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag gestellt wird.
Wann kommt der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG in Betracht?
Unter denselben persönlichen Voraussetzungen, also ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit, kann der Veräußerungsgewinn auf Antrag ermäßigt besteuert werden (§ 34 Abs. 3 EStG). Die Eckpunkte nach dem Gesetzestext:
- Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent.
- Begünstigt ist der Teil der außerordentlichen Einkünfte, der insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt.
- Die Ermäßigung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.
- Erzielen Sie in einem Jahr mehr als einen Veräußerungsgewinn, können Sie sie nur für einen davon beantragen.
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt, kommt für Veräußerungsgewinne nach § 18 Abs. 3 EStG die Berechnung nach § 34 Abs. 1 EStG in Betracht, die sogenannte Fünftelregelung. Welche Variante in Ihrem Fall günstiger ist, hängt von Ihrem übrigen Einkommen ab und sollte vorab durchgerechnet werden.
Worauf sollten Sie bei der Planung achten?
Viele Punkte lassen sich nur vor der Abgabe gestalten. Diese Fragen sollten Sie früh klären:
- Zeitpunkt: Wann ist die Altersgrenze erfüllt, und passt der geplante Termin der Übergabe dazu?
- Einmaligkeit: Wurden Freibetrag oder ermäßigter Steuersatz schon einmal in Anspruch genommen, etwa bei einem früheren Verkauf?
- Ganz oder in Teilen: Wird nur ein Teil eines Gesellschaftsanteils an einer Gemeinschaftspraxis veräußert, ist der Gewinn ein laufender Gewinn (§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG). Für ihn gelten Freibetrag und ermäßigter Steuersatz dann nicht.
- Personenidentität: Soweit auf Seiten des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen beteiligt sind, gilt der Gewinn insoweit als laufender Gewinn (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG). Das spielt etwa eine Rolle, wenn Sie Ihre Praxis an eine Gesellschaft abgeben, an der Sie selbst beteiligt sind.
- Gewinnermittlung: Der Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich zum Veräußerungszeitpunkt sollte rechtzeitig vorbereitet werden.
Bei einer freiberuflichen Praxis fällt auf den Veräußerungsgewinn keine Gewerbesteuer an, weil kein Gewerbebetrieb vorliegt. Anders kann es aussehen, wenn eine Gemeinschaftspraxis wegen einer gewerblichen Tätigkeit insgesamt als gewerblich gilt. Dieses Thema der Abfärbung sollte vor einer Abgabe geklärt sein. Worauf es dabei ankommt, erklärt unser Beitrag zur Abfärbung in der Gemeinschaftspraxis.
Und die Zulassung?
Ob und wie ein Vertragsarztsitz auf eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger übergeht, regelt das Zulassungsrecht, unter anderem § 103 SGB V. Das ist keine steuerliche Frage. Ansprechpartner in Westfalen-Lippe ist die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, die zur Praxisabgabe eigene Beratung anbietet.
Wie wir Sie begleiten können
Wir rechnen die steuerlichen Varianten Ihrer Abgabe vorab durch, bereiten die Ermittlung des Veräußerungsgewinns vor und stellen die nötigen Anträge. Mehr zu unserer Arbeit bei Übergaben finden Sie auf der Seite Unternehmensnachfolge, einen Überblick über weitere Praxisthemen auf der Seite für Ärzte und Heilberufe.
Wenn Sie eine Abgabe in den nächsten Jahren planen, ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch ein guter erster Schritt.
Rechtsstand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Beispielzahlen sind vereinfacht. Maßgeblich sind die verlinkten Gesetze in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen, bevor Sie den Zeitpunkt oder die Form Ihrer Praxisabgabe festlegen.
Freibetrag und ermäßigter Steuersatz gibt es nur einmal. Deshalb lohnt es sich, den Zeitpunkt der Abgabe nicht dem Zufall zu überlassen.
Häufige Fragen
Nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt er 45.000 Euro, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind. Er wird nur einmal und nur auf Antrag gewährt und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 Euro übersteigt. Stand der Werte: Oktober 2026.
Nach § 34 Abs. 3 EStG beträgt er 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent, für Gewinne bis insgesamt 5 Millionen Euro. Er setzt dieselben persönlichen Voraussetzungen voraus wie der Freibetrag und kann nur einmal im Leben beantragt werden.
Ja. Nach § 16 Abs. 3 EStG, auf den § 18 Abs. 3 EStG verweist, gilt auch die Aufgabe als Veräußerung. Auch dabei kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen.
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Gesellschaftsanteils ist ein laufender Gewinn (§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG). Freibetrag und ermäßigter Steuersatz kommen dafür nicht in Betracht.