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Praxisformen steuerlich: Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft und MVZ im Vergleich (Stand Oktober 2026)
Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft und MVZ steuerlich im Vergleich: Einkunftsart, Gewerbesteuer, Abfärbung und die Besonderheiten einer MVZ-GmbH.
Ob Sie allein arbeiten, sich mit Kolleginnen und Kollegen zusammenschließen oder ein Medizinisches Versorgungszentrum gründen, ist zuerst eine Frage der Zulassung, des Berufsrechts und Ihrer persönlichen Ziele. Die Wahl hat aber auch steuerliche Folgen, die sich später nur mit Aufwand ändern lassen.
Dieser Beitrag stellt die drei häufigsten Formen aus steuerlicher Sicht nebeneinander. Er verlinkt die Rechtsgrundlagen und nennt für berufs- und zulassungsrechtliche Fragen die zuständigen Stellen in Westfalen-Lippe.
Die drei Formen im Überblick
- Einzelpraxis
Einkünfte: selbständige Arbeit (§ 18 EStG)
Gewerbesteuer: grundsätzlich nein
Besonders zu beachten: gewerbliche Nebentätigkeiten getrennt betrachten - Berufsausübungsgemeinschaft
Einkünfte: selbständige Arbeit der Gesellschafter (§ 18 EStG)
Gewerbesteuer: grundsätzlich nein
Besonders zu beachten: Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG - MVZ als GmbH
Einkünfte: Einkünfte der Gesellschaft, Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer: ja, kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG)
Besonders zu beachten: Gehalt und Ausschüttung der Gesellschafter
Die Tabelle vereinfacht. Die Einzelheiten folgen in den nächsten Abschnitten.
Einzelpraxis
In der Einzelpraxis üben Sie die ärztliche Tätigkeit selbst aus. Sie gehört nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den freiberuflichen Tätigkeiten, die Gewinne sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Gewerbesteuer fällt darauf nicht an, weil die Gewerbesteuer an den Gewerbebetrieb anknüpft (§ 2 GewStG).
Den Gewinn können Sie als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, wenn keine Pflicht zur Buchführung besteht (§ 4 Abs. 3 EStG). Was die Einnahmenüberschussrechnung von der Bilanz unterscheidet, erklärt unser Beitrag EÜR oder Bilanz.
Kommt eine gewerbliche Tätigkeit hinzu, etwa der Verkauf von Waren, wird sie in der Einzelpraxis getrennt beurteilt. Die ärztliche Tätigkeit bleibt freiberuflich.
Berufsausübungsgemeinschaft
In einer Berufsausübungsgemeinschaft, umgangssprachlich Gemeinschaftspraxis, üben mehrere Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gemeinsam aus. Steuerlich ist das in aller Regel eine Personengesellschaft. Die Gesellschafter erzielen weiterhin Einkünfte aus selbständiger Arbeit, solange die Gesellschaft ausschließlich freiberuflich tätig ist. Eine kurze Erklärung finden Sie im Lexikon unter Berufsausübungsgemeinschaft.
Genau hier liegt der wichtigste steuerliche Unterschied zur Einzelpraxis. Übt die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit aus oder bezieht sie gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung, gilt ihre gesamte Tätigkeit als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Der Bundesfinanzhof wendet diese Abfärbung nicht an, wenn die gewerblichen Nettoumsätze 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (BFH, VIII R 6/12).
Gewerblich können die Einkünfte einer Ärzte-Gesellschaft auch werden, wenn ärztliche Leistungen in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Gesellschafter erbracht werden (BFH, VIII R 62/13). Im entschiedenen Fall ging es um eine weitere Ärztin, die steuerlich nicht als Mitunternehmerin der Gesellschaft anerkannt wurde. Der Grundsatz kann auch angestellte Ärztinnen und Ärzte betreffen. Beide Fallgruppen erklärt unser Beitrag zur Abfärbung in der Gemeinschaftspraxis.
Medizinisches Versorgungszentrum
Medizinische Versorgungszentren sind in § 95 SGB V geregelt. Es handelt sich um ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärztinnen und Ärzte als Angestellte oder als Vertragsärzte tätig sind. Das Gesetz legt auch fest, wer ein MVZ gründen darf und in welcher Rechtsform: als Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform. Eine kurze Erklärung finden Sie im Lexikon unter Medizinisches Versorgungszentrum.
Steuerlich kommt es auf die gewählte Rechtsform an. Wird das MVZ als Personengesellschaft betrieben, gelten die Überlegungen zur Berufsausübungsgemeinschaft entsprechend, einschließlich der Frage der Abfärbung und der leitenden Tätigkeit der Gesellschafter.
Wird das MVZ als GmbH betrieben, ändert sich das Bild grundlegend:
- Gewerbesteuer: Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Die Höhe hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab, in Bochum liegt er nach Angaben der Stadt bei 495 Prozent. Den Zusammenhang erklärt unser Lexikon-Eintrag zum Gewerbesteuer-Hebesatz.
- Körperschaftsteuer: Die GmbH versteuert ihren Gewinn selbst. Mehr dazu im Lexikon unter Körperschaftsteuer.
- Gesellschafterebene: Sie als Gesellschafter erhalten Geschäftsführergehalt, Ausschüttungen oder beides. Wie sich beide Wege steuerlich unterscheiden, zeigt unser Beitrag Gehalt oder Gewinnausschüttung, einen ersten Eindruck gibt der Rechner.
- Umsatzsteuer: Für Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen, enthält § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG eine eigene Befreiung. Ob sie im Einzelfall greift, ist zu prüfen.
Welche Form passt steuerlich?
Eine allgemeine Rangfolge gibt es nicht. Ob eine Form steuerlich günstiger ist, hängt unter anderem von der Höhe und Verwendung der Gewinne, von der Zahl der Beteiligten, von angestellten Ärztinnen und Ärzten und von späteren Plänen wie einer Praxisabgabe ab. Hilfreich sind diese Fragen:
- Sollen die Gewinne überwiegend privat entnommen oder zum Teil im Unternehmen gehalten werden?
- Gibt es neben der ärztlichen Tätigkeit gewerbliche Bereiche, und wie groß sind sie?
- Wie viele Ärztinnen und Ärzte arbeiten als Gesellschafter mit, wie viele als Angestellte?
- Wie soll ein späterer Ausstieg oder eine Übergabe ablaufen?
Ein Wechsel der Form im Nachhinein ist möglich, kann aber eigene steuerliche Folgen auslösen. Deshalb lohnt sich ein Vergleich vor der Entscheidung.
Wie wir Sie unterstützen können
Wir vergleichen die steuerlichen Folgen der in Frage kommenden Formen anhand Ihrer Zahlen und Pläne. Das gehört zu unserer strategischen Steuerberatung. Weitere Praxisthemen finden Sie auf der Seite für Ärzte und Heilberufe.
Für Ihre konkrete Situation bietet sich ein kostenfreies Kennenlerngespräch an.
Rechtsstand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die verlinkten Gesetze und Urteile in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Fragen zu Zulassung und Berufsrecht klären Sie bitte mit der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer.
In der Gemeinschaftspraxis entscheidet nicht nur, was die Praxis tut, sondern auch, wie die Gesellschafter an der Behandlung beteiligt sind.
Häufige Fragen
Grundsätzlich nicht, solange sie ausschließlich freiberuflich tätig ist. Übt sie auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, können nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG alle Einkünfte gewerblich werden. Der Bundesfinanzhof wendet das nicht an, solange die gewerblichen Nettoumsätze 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Das hängt von der Rechtsform ab. Die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften, also auch einer MVZ-GmbH, gilt nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Für ein MVZ in der Rechtsform einer Personengesellschaft gelten die Regeln zur Freiberuflichkeit und zur Abfärbung.
Nach § 95 SGB V als Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, GmbH oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform. Wer gründen darf und welche Voraussetzungen gelten, klären Sie mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe.
Sie hat die wenigsten Abgrenzungsfragen, weil keine Abfärbung droht und die Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung möglich ist. Ob sie für Sie die passende Form ist, hängt aber auch von Ihren beruflichen Plänen ab.