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Abfärbung in der Gemeinschaftspraxis: Wann die ganze Praxis gewerblich wird (Stand Oktober 2026)
Wie die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eine Gemeinschaftspraxis gewerbesteuerpflichtig machen kann und welche Bagatellgrenze der BFH anerkennt.
Ärztinnen und Ärzte üben einen freien Beruf aus. Ihre Gewinne unterliegen der Einkommensteuer, aber nicht der Gewerbesteuer. In einer Gemeinschaftspraxis kann sich das ändern, wenn neben der ärztlichen Tätigkeit etwas Gewerbliches hinzukommt. Steuerlich spricht man dann von Abfärbung.
Dieser Beitrag erklärt, was hinter der Regel steckt, welche Grenze der Bundesfinanzhof zieht und welche Konstellationen in Praxen geprüft werden sollten. Die Fundstellen sind jeweils verlinkt.
Warum sind Ärzte keine Gewerbetreibenden?
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte ausdrücklich zur freiberuflichen Tätigkeit. Die Gewinne sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Gewerbesteuer knüpft dagegen an den Gewerbebetrieb an (§ 2 GewStG), deshalb fällt sie auf freiberufliche Einkünfte nicht an.
Freiberuflich bleibt die Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch dann, wenn Sie fachlich vorgebildete Mitarbeitende einsetzen. Voraussetzung ist, dass Sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Diese Bedingung wird später noch wichtig.
Was bedeutet Abfärbung?
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt die Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung bezieht. Eine Gemeinschaftspraxis ist steuerlich in aller Regel eine solche Personengesellschaft.
Die Folge ist weitreichend: Nicht nur der gewerbliche Teil, sondern alle Einkünfte der Praxis werden gewerblich und damit gewerbesteuerpflichtig. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das unabhängig davon, ob die gewerbliche Tätigkeit einen Gewinn oder einen Verlust bringt. Eine kurze Erklärung finden Sie im Lexikon unter Abfärbung.
Für die Einzelpraxis gilt die Regel nach ihrem Wortlaut nicht, denn sie betrifft Personengesellschaften. Dort werden freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit getrennt beurteilt. Die gewerbliche Tätigkeit kann dann für sich der Gewerbesteuer unterliegen, die ärztliche Tätigkeit bleibt freiberuflich.
Welche Bagatellgrenze erkennt der Bundesfinanzhof an?
Nicht jede noch so kleine gewerbliche Nebentätigkeit führt zur Abfärbung. Der Bundesfinanzhof wendet die Regel nicht an, wenn die Nettoumsätze aus der gewerblichen Tätigkeit 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 6/12). Das Urteil betraf eine Anwalts-GbR, der Bundesfinanzhof verweist für Ärzte-Gesellschaften auf diese Grenze (BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 62/13).
Wichtig ist das Wort „und“: Beide Grenzen müssen eingehalten sein. Bei großen Praxen begrenzt der feste Betrag, bei kleineren Praxen der Prozentsatz.
• Gewerbliche Nettoumsätze von 15.000 Euro liegen unter beiden Grenzen.
• Gewerbliche Nettoumsätze von 20.000 Euro liegen zwar unter 24.500 Euro, aber über 3 Prozent. Die Bagatellgrenze ist dann nicht mehr eingehalten.
Das Beispiel ist vereinfacht und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Welche Tätigkeiten können in einer Praxis gewerblich sein?
In Arztpraxen tauchen vor allem drei Konstellationen auf, die steuerlich angesehen werden sollten:
- Verkauf von Waren: Der Verkauf von Pflegeprodukten oder Nahrungsergänzung ist in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit.
- Beteiligungen der Gesellschaft: Ist die Gemeinschaftspraxis an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt, erfasst § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nach seinem Wortlaut auch diese Einkünfte.
- Ärztliche Leistungen ohne leitende Beteiligung der Gesellschafter: Hier geht es um die Frage aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
Zum letzten Punkt hat der Bundesfinanzhof entschieden: Die Einkünfte einer Ärzte-GbR sind insgesamt gewerblich, wenn die Gesellschaft Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Gesellschafter erbracht werden (VIII R 62/13). Im entschiedenen Fall behandelte eine weitere Ärztin, die steuerlich nicht als Mitunternehmerin der Gesellschaft anerkannt wurde, ihre Patienten eigenverantwortlich, ohne Überwachung oder persönliche Mitwirkung der beiden Gesellschafter. Der Grundsatz kann auch angestellte Ärztinnen und Ärzte betreffen.
Für Praxen, in denen weitere Ärztinnen und Ärzte mitarbeiten, ist das ein Punkt, der regelmäßig betrachtet werden sollte.
Wie lässt sich die Abfärbung vermeiden?
Eine allgemeingültige Lösung gibt es nicht. In der Beratung werden typischerweise diese Fragen gestellt:
- Wie hoch sind die gewerblichen Nettoumsätze im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen, und wie entwickeln sie sich?
- Lässt sich eine gewerbliche Tätigkeit von der Praxisgesellschaft trennen, und was würde eine eigene Struktur an Pflichten und Kosten mit sich bringen?
- Wie sind die Gesellschafter an den Behandlungen angestellter Ärztinnen und Ärzte beteiligt, und ist das nachvollziehbar dokumentiert?
- Bestehen Beteiligungen der Gesellschaft, die gewerbliche Einkünfte vermitteln?
Ob eine Gestaltung trägt, hängt von den Einzelheiten ab und sollte vor der Umsetzung geprüft werden. Fragen des Berufsrechts und der Zulassung, etwa zur Zusammenarbeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft, klären Sie mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und der Ärztekammer Westfalen-Lippe.
Was eine Abfärbung praktisch bedeutet
Tritt die Abfärbung ein, wird für die Gesellschaft Gewerbesteuer festgesetzt. Die Höhe hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab, den Zusammenhang erklärt unser Lexikon-Eintrag zur Gewerbesteuer. Hinzu kommen Folgefragen in der Gewinnermittlung, die Sie mit Ihrer Steuerberatung abstimmen sollten.
Wir sehen uns die Struktur Ihrer Gemeinschaftspraxis an, behalten die gewerblichen Umsätze im Blick und ordnen Gestaltungsfragen im Rahmen der strategischen Steuerberatung ein. Einen Überblick über weitere Themen finden Sie auf unserer Seite für Ärzte und Heilberufe. Für Ihre konkrete Situation bietet sich ein kostenfreies Kennenlerngespräch an.
Rechtsstand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Beispielzahlen sind vereinfacht. Maßgeblich sind die verlinkten Gesetze und Urteile in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen, bevor Sie Ihre Praxisstruktur ändern.
Die Abfärbung trifft nicht nur den gewerblichen Teil, sondern die gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis.
Häufige Fragen
Nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG betrifft die Abfärbung Personengesellschaften. In der Einzelpraxis werden freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit getrennt beurteilt. Die gewerbliche Tätigkeit kann dann für sich gewerbesteuerpflichtig sein, die ärztliche Tätigkeit bleibt freiberuflich.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs VIII R 6/12 tritt keine Abfärbung ein, wenn die gewerblichen Nettoumsätze 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zugleich 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Beide Grenzen müssen eingehalten sein.
Nein. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt die Abfärbung unabhängig davon, ob aus der gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn oder ein Verlust entsteht.
Das kann sein, wenn ärztliche Leistungen in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Gesellschafter erbracht werden. Dann sind nach dem Urteil VIII R 62/13 die Einkünfte einer Ärzte-GbR insgesamt gewerblich. Im entschiedenen Fall ging es um eine weitere Ärztin, die steuerlich nicht als Mitunternehmerin anerkannt wurde. Der Grundsatz kann auch angestellte Ärztinnen und Ärzte betreffen.