Steuerlexikon
Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)
Abfärbung bedeutet, dass eine gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft deren gesamte Einkünfte gewerblich macht. Betroffen sein können zum Beispiel Gemeinschaftspraxen von Ärztinnen und Ärzten, die nebenher Waren verkaufen. Die Folge ist, dass nicht nur der gewerbliche Teil, sondern alle Einkünfte der Gesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen.
Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Danach gilt die Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn sie auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung bezieht. Das gilt unabhängig davon, ob die gewerbliche Tätigkeit einen Gewinn oder einen Verlust bringt. Für Einzelunternehmer gilt die Regel nach ihrem Wortlaut nicht.
Der Bundesfinanzhof wendet die Abfärbung nicht an, wenn die gewerblichen Nettoumsätze 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (BFH, VIII R 6/12). Beide Grenzen müssen eingehalten sein. Bei Ärzte-Gesellschaften können die Einkünfte außerdem insgesamt gewerblich werden, wenn ärztliche Leistungen in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Gesellschafter erbracht werden (BFH, VIII R 62/13).
Relevant für: Strategische Steuerberatung, Laufende Steuerberatung
Verwandte Begriffe: Gewerbesteuer, Gewerbesteuer-Hebesatz, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Ratgeber: Abfärbung in der Gemeinschaftspraxis: Wann die ganze Praxis gewerblich wird
Rechtsstand: Oktober 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
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