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Steuerlexikon

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Eine Berufsausübungsgemeinschaft, umgangssprachlich Gemeinschaftspraxis, ist der Zusammenschluss mehrerer Ärztinnen und Ärzte zur gemeinsamen Ausübung ihres Berufs. Steuerlich ist sie in aller Regel eine Personengesellschaft. Die Gesellschafter erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, solange die Gesellschaft ausschließlich freiberuflich tätig ist. Ob und in welcher Form ein Zusammenschluss zulässig ist, regeln Vertragsarzt- und Berufsrecht.

Die ärztliche Tätigkeit gehört nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den freien Berufen. In einer Berufsausübungsgemeinschaft bleibt das so, solange die Gesellschaft keine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Übt sie eine solche aus oder bezieht sie gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung, kann ihre gesamte Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb gelten. Der Bundesfinanzhof wendet diese Abfärbung nicht an, solange die gewerblichen Nettoumsätze 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (BFH, VIII R 6/12).

Gewerblich können die Einkünfte auch werden, wenn ärztliche Leistungen in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Gesellschafter erbracht werden (BFH, VIII R 62/13). Fragen zu Zulassung und Berufsrecht beantworten in Westfalen-Lippe die Kassenärztliche Vereinigung und die Ärztekammer.

Relevant für: Strategische Steuerberatung

Verwandte Begriffe: Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG), Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), Gewerbesteuer, Gewerbesteuer-Hebesatz

Ratgeber: Praxisformen steuerlich: Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft und MVZ im Vergleich

Rechtsstand: Oktober 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.

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