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Steuerlexikon

Bauabzugsteuer (§ 48 EStG)

Die Bauabzugsteuer ist ein Steuerabzug, den ein unternehmerischer Auftraggeber von der Vergütung für eine Bauleistung einbehalten und in Höhe von 15 % der Gegenleistung (einschließlich Umsatzsteuer) an das Finanzamt abführen muss. Sie soll die Besteuerung im Baugewerbe sichern. Der Abzug entfällt, wenn der leistende Unternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder wenn die Bagatellgrenze von 5.000 Euro (bzw. 15.000 Euro bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen) im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

Rechtsgrundlage sind die §§ 48 ff. EStG. Erbringt ein Unternehmer eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person, muss der Leistungsempfänger grundsätzlich einen Steuerabzug von der Gegenleistung vornehmen, es sei denn, es liegt eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor oder die genannten Bagatellgrenzen greifen.

Der einbehaltene Betrag wird beim leistenden Unternehmer auf dessen Steuern angerechnet. Für Auftraggeber ist wichtig, vor der Zahlung die Freistellungsbescheinigung zu prüfen, da sie andernfalls für den nicht einbehaltenen Betrag haften können. Die Bauabzugsteuer betrifft damit beide Seiten eines Bauauftrags.

Relevant für: Laufende Steuerberatung

Verwandte Begriffe: Vorsteuerabzug, Reverse-Charge (§ 13b UStG)

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.

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