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Steuerlexikon

Reverse-Charge (§ 13b UStG)

Reverse-Charge bezeichnet die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer und meldet sie an. Das Verfahren gilt für bestimmte Umsätze, etwa viele grenzüberschreitende Dienstleistungen oder bestimmte Bauleistungen.

Rechtsgrundlage ist § 13b UStG. In den dort genannten Fällen stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit einem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aus. Der Empfänger berechnet die Umsatzsteuer selbst, meldet sie in seiner Voranmeldung an und kann sie unter den allgemeinen Voraussetzungen zugleich als Vorsteuer abziehen.

Das Verfahren dient der Vereinfachung und der Vermeidung von Steuerausfällen, etwa bei grenzüberschreitenden Leistungen. Für die Praxis kommt es darauf an, die betroffenen Fälle richtig zu erkennen und die Rechnungen korrekt auszustellen. Fehler beim Reverse-Charge führen häufig zu Beanstandungen in der Umsatzsteuer.

Relevant für: Laufende Steuerberatung

Verwandte Begriffe: Vorsteuerabzug, OSS-Verfahren (§ 18j UStG), Umsatzsteuer-Voranmeldung, Bauabzugsteuer (§ 48 EStG)

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.

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Diese Erläuterung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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