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Steuerlexikon

OSS-Verfahren (§ 18j UStG)

Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) vereinfacht die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Verkäufen an Privatkunden in der EU. Statt sich in jedem EU-Land einzeln registrieren zu müssen, können Unternehmen die dort anfallende Umsatzsteuer zentral über eine einzige Meldung erklären und abführen. Das ist vor allem für den Online-Handel wichtig.

Grundlage ist § 18j UStG. Bei Fernverkäufen an Privatpersonen in andere EU-Staaten entsteht ab Überschreiten einer EU-weiten Lieferschwelle die Umsatzsteuer im Bestimmungsland. Über das OSS-Verfahren kann diese Steuer gebündelt über das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet und gezahlt werden, ohne dass eine Registrierung in jedem einzelnen Land nötig ist.

Das Verfahren ist freiwillig, aber für Händler mit EU-weiten Verkäufen eine erhebliche Erleichterung. Wichtig sind die korrekte Anwendung der jeweiligen ausländischen Steuersätze und eine saubere Erfassung der Umsätze. Für E-Commerce-Unternehmen ist das OSS-Verfahren ein zentraler Baustein der Umsatzsteuer-Compliance.

Relevant für: Laufende Steuerberatung, Digitalisierung

Verwandte Begriffe: Vorsteuerabzug, Reverse-Charge (§ 13b UStG), Umsatzsteuer-Voranmeldung

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.

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