Steuerlexikon
Nießbrauch
Der Nießbrauch ist ein Recht, die Erträge einer Sache oder eines Vermögens zu ziehen, obwohl das Eigentum bei einer anderen Person liegt. In der Nachfolge überträgt der Übergeber häufig Vermögen auf die nächste Generation, behält sich aber die Erträge vor. So bleibt die Versorgung des Übergebers gesichert, während das Eigentum bereits übergeht.
Zivilrechtlich ist der Nießbrauch in den §§ 1030 ff. BGB geregelt. In der Nachfolgegestaltung ist vor allem der Vorbehaltsnießbrauch verbreitet: Der Übergeber überträgt etwa eine Immobilie oder Beteiligung, behält sich aber die Nutzungen vor.
Steuerlich kann der Nießbrauch den Wert der Zuwendung und damit die Schenkungsteuer beeinflussen, weil die vorbehaltene Nutzung den übergehenden Wert mindert. Zugleich stellt sich die Frage, wem die Erträge steuerlich zuzurechnen sind. Der Nießbrauch ist ein flexibles, aber gestaltungssensibles Instrument, das sorgfältig auf die Ziele der Familie abgestimmt werden sollte.
Relevant für: Unternehmensnachfolge
Verwandte Begriffe: Vorweggenommene Erbfolge, Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a/13b ErbStG), Unternehmensbewertung (steuerlich)
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
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