Steuerlexikon
Vorweggenommene Erbfolge
Die vorweggenommene Erbfolge ist die Übertragung von Vermögen schon zu Lebzeiten auf die künftigen Erben, statt es erst im Erbfall übergehen zu lassen. Sie ermöglicht es, die Nachfolge in Ruhe zu gestalten, Freibeträge planvoll zu nutzen und Versorgungswünsche zu berücksichtigen. Häufig wird sie mit Nießbrauch oder Versorgungsleistungen verbunden.
Rechtlich handelt es sich meist um Schenkungen, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Ein wesentlicher Vorteil der Gestaltung liegt darin, dass die persönlichen Freibeträge nach dem ErbStG in bestimmten Abständen erneut genutzt werden können und Vermögen so schrittweise übertragen wird.
Für Betriebsvermögen kommen zusätzlich die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG in Betracht. Häufig werden Nießbrauchsrechte, Rückforderungsrechte oder Versorgungsleistungen vereinbart, um Kontrolle und Absicherung des Übergebers zu wahren. Eine vorweggenommene Erbfolge braucht Zeit und eine Abstimmung von steuerlichen und familiären Zielen.
Relevant für: Unternehmensnachfolge
Verwandte Begriffe: Nießbrauch, Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a/13b ErbStG), Unternehmensbewertung (steuerlich)
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
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