Steuerlexikon
Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a/13b ErbStG)
Die §§ 13a und 13b ErbStG sehen vor, dass begünstigtes Betriebsvermögen bei Schenkung oder Erbschaft ganz oder teilweise von der Steuer verschont werden kann. Ziel ist es, den Fortbestand von Unternehmen und Arbeitsplätzen bei der Übergabe zu schützen. Die Verschonung ist an Bedingungen wie Behaltensfristen und Lohnsummen geknüpft.
Je nach Ausgestaltung kann eine Verschonung von bis zu 100 Prozent des begünstigten Vermögens in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass es sich um begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG handelt und dass der Erwerber das Unternehmen über eine Behaltensfrist fortführt und bestimmte Lohnsummen einhält.
Sogenanntes Verwaltungsvermögen ist von der Begünstigung ausgenommen. Bei großen Erwerben greifen zusätzliche Prüfungen; maßgeblich sind dann auch der Unternehmenswert und der Umfang des begünstigten Vermögens. Weil die Verschonung an strenge Bedingungen gebunden ist, sollte die Übergabe frühzeitig und sorgfältig geplant werden, ein Verstoß gegen die Fristen kann die Verschonung rückwirkend entfallen lassen.
Relevant für: Unternehmensnachfolge
Verwandte Begriffe: Vorweggenommene Erbfolge, Nießbrauch, Unternehmensbewertung (steuerlich)
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
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