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Holding-Rechner: Dividende und Verkauf: was bleibt wo?

Eine Holding-Struktur kann Gewinne aus einer Tochtergesellschaft unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitgehend steuerfrei aufnehmen, solange sie dort bleiben. Über das Feld„Art des Zuflusses" rechnen Sie wahlweise eine Dividende oder den Verkauf von Anteilen (Veräußerungsgewinn). Der Rechner zeigt Ihnen Schritt für Schritt, was direkt privat, in der Holding und nach einer Weiterausschüttung ankommen kann.

Ihre Zahlen

Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser, es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.

Dividende der Tochter-GmbH oder Gewinn aus dem Verkauf der Tochter-Anteile.

Betrag, der von der Tochtergesellschaft zufließt (brutto).

Standard für Bochum: 495 % (editierbar).

Von 100.000 € Dividende bleiben:

direkt privat

73.625 €

in der Holding (thesauriert)

98.343 €

Holding → privat

72.405 €

Auf Ebene der Holding fallen nur 1.658 € (1,7 %) Steuern an. Wird der Betrag jedoch sofort an die Privatperson weitergereicht, gleicht sich das Ergebnis dem Direktbezug wieder an, der Vorteil der Holding liegt im Thesaurieren und Reinvestieren.

ohne Holding

Direkt an die Privatperson

73.625 €

von 100.000 € · Belastung 26,4 %

  • Dividende an die Privatperson100.000 € brutto100.000 €
  • Abgeltungsteuer 25 % + SolZ100.000 € × 25 % × 1,05526.375 €
  • Netto bei der Privatperson100.000 € − Abgeltungsteuer73.625 €

zum Reinvestieren

In der Holding (thesauriert)

98.343 €

von 100.000 € · Belastung 1,7 %

  • Dividende in der Holding100.000 € brutto100.000 €
  • Körperschaftsteuer + SolZ (nur auf 5 % nichtabzugsfähige BA)15 % × 5 % × 100.000 € + SolZ (§ 8b Abs. 3/5 KStG)791 €
  • Gewerbesteuer (nur auf 5 % nichtabzugsfähige BA)3,5 % × Hebesatz × 5 % × 100.000 € (§ 9 Nr. 2a GewStG)866 €
  • In der Holding verbleibend (thesauriert)100.000 € − Steuern der Holding98.343 €

mit Weiterausschüttung

Holding, dann an die Privatperson

72.405 €

von 100.000 € · Belastung 27,6 %

  • Dividende in der Holding100.000 € brutto100.000 €
  • Körperschaftsteuer + SolZ (nur auf 5 % nichtabzugsfähige BA)15 % × 5 % × 100.000 € + SolZ (§ 8b Abs. 3/5 KStG)791 €
  • Gewerbesteuer (nur auf 5 % nichtabzugsfähige BA)3,5 % × Hebesatz × 5 % × 100.000 € (§ 9 Nr. 2a GewStG)866 €
  • In der Holding verbleibend (thesauriert)100.000 € − Steuern der Holding98.343 €
  • Weiterausschüttung an die PrivatpersonAbgeltungsteuer 25 % + SolZ auf 98.343 €25.938 €
  • Netto bei der Privatperson (über Holding)98.343 € − Abgeltungsteuer72.405 €

Modellrechnung, bitte beachten

Vereinfachte Modellrechnung mit folgenden Annahmen: Die Holding hält die Anteile an der Tochter-Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen. Dividende: 95 % körperschaftsteuerfrei nur bei Beteiligung ab 10 % (§ 8b Abs. 4 KStG); sonst voll steuerpflichtig. Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG) nur ab 15 % Beteiligung; sonst volle Gewerbesteuer auf die Dividende. Veräußerungsgewinne sind nach § 8b Abs. 2 KStG beteiligungsunabhängig zu 95 % steuerfrei. Die 5 % nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3/5 KStG) unterliegen KSt, SolZ und Gewerbesteuer. Der Vorteil der Holding entsteht beim Thesaurieren/Reinvestieren; bei sofortiger Weiterausschüttung an die Privatperson entfällt er weitgehend. Direktbezug: Dividende mit Abgeltungsteuer, Veräußerung mit Teileinkünfteverfahren (§ 17 EStG) unterstellt. Keine Freibeträge, kein Sparer-Pauschbetrag; Grundtarif (ledig). Hebesatz 495 %. Ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand 19.07.2026.

Annahmen, Grenzen und Quellen

Dieser Rechner ist eine vereinfachte Modellrechnung für eine erste Orientierung. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Ob und wann eine Holding sinnvoll ist, hängt von Ihrer Struktur, Ihren Zielen und der geplanten Mittelverwendung ab.

Welche Annahmen der Rechner trifft

  • Die Holding hält die Anteile an der Tochter-Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen.
  • Dividende: 95 % körperschaftsteuerfrei nur bei Beteiligung ab 10 % (§ 8b Abs. 4 KStG); sonst voll steuerpflichtig.
  • Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG) nur ab 15 % Beteiligung; sonst volle Gewerbesteuer auf die Dividende.
  • Veräußerungsgewinne sind nach § 8b Abs. 2 KStG beteiligungsunabhängig zu 95 % steuerfrei.
  • Die 5 % nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3/5 KStG) unterliegen KSt, SolZ und Gewerbesteuer.
  • Der Vorteil der Holding entsteht beim Thesaurieren/Reinvestieren; bei sofortiger Weiterausschüttung an die Privatperson entfällt er weitgehend.
  • Direktbezug: Dividende mit Abgeltungsteuer, Veräußerung mit Teileinkünfteverfahren (§ 17 EStG) unterstellt.
  • Keine Freibeträge, kein Sparer-Pauschbetrag; Grundtarif (ledig).

Rechtsgrundlagen

Rechtsstand 2026 (Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024, BGBl. I Nr. 449).

  • § 8b Abs. 1 KStG, Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften grundsätzlich steuerfrei.
  • § 8b Abs. 2 KStG, Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen grundsätzlich steuerfrei.
  • § 8b Abs. 3/5 KStG, 5 % gelten als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (effektiv 95 % frei).
  • § 8b Abs. 4 KStG, Dividenden-Freistellung nur ab 10 % Beteiligung (sonst Streubesitz).
  • § 9 Nr. 2a GewStG, Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg ab 15 % Beteiligung.
  • § 17 EStG / § 3 Nr. 40 EStG, Direktbezug: § 17-Veräußerung im Teileinkünfteverfahren (60 %).
  • § 32d Abs. 1 EStG, Direktbezug: Dividende mit Abgeltungsteuer 25 % zzgl. SolZ.

Rechtsstand

Rechtsstand 19.07.2026. Diese Seite gibt eine erste Orientierung und keine Empfehlung im Einzelfall. Ihre konkrete Situation ordnen wir gern im kostenfreien Kennenlerngespräch ein.

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