Steuerlexikon
Organschaft
Eine Organschaft ist eine steuerliche Verbindung zwischen einem beherrschenden Unternehmen (Organträger) und einer abhängigen Gesellschaft (Organgesellschaft). Ihre Gewinne und Verluste werden zusammengerechnet und beim Organträger versteuert. So lassen sich Ergebnisse innerhalb eines Verbunds verrechnen.
Voraussetzung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ist unter anderem die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft und ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag, der auf mindestens fünf Jahre geschlossen und tatsächlich durchgeführt wird (§§ 14 bis 17 KStG). Gewerbesteuerlich folgt die Organschaft eigenen Regeln (§ 2 Abs. 2 GewStG).
Der praktische Nutzen liegt in der Verlustverrechnung: Verluste der einen Gesellschaft mindern den Gewinn der anderen im selben Jahr. Das ist besonders in Konzern- und Holdingstrukturen relevant. Die Organschaft ist formstreng, Fehler im Vertrag oder in der Durchführung können sie rückwirkend scheitern lassen.
Relevant für: Holding-Strukturen, Strategische Steuerberatung
Verwandte Begriffe: Holding, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Verlustvortrag (§ 10d EStG)
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
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