Steuerlexikon
Verlustvortrag (§ 10d EStG)
Ein Verlustvortrag erlaubt es, einen in einem Jahr entstandenen steuerlichen Verlust in späteren Jahren mit Gewinnen zu verrechnen. So mindert ein Verlust nicht nur das laufende, sondern auch künftiges Einkommen. Neben dem Vortrag gibt es unter Voraussetzungen auch einen Verlustrücktrag in das Vorjahr.
Rechtsgrundlage ist § 10d EStG. Verluste, die nicht im Entstehungsjahr ausgeglichen werden, können in Grenzen in das Vorjahr zurück- oder in künftige Jahre vorgetragen werden. Der Verlustvortrag wird gesondert festgestellt und steht dann für die Verrechnung mit späteren Gewinnen zur Verfügung.
Bei höheren Beträgen greift die sogenannte Mindestbesteuerung: Oberhalb eines Sockelbetrags kann ein vorgetragener Verlust nur begrenzt mit dem laufenden Gewinn verrechnet werden, sodass ein Teil des Gewinns stets steuerpflichtig bleibt. Bei Kapitalgesellschaften ist zudem der Verlustuntergang bei Anteilseignerwechsel (§ 8c KStG) zu beachten.
Relevant für: Jahresabschlüsse, Strategische Steuerberatung
Verwandte Begriffe: Mindestbesteuerung, Organschaft
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
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