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Steuerlexikon

Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärztinnen und Ärzte als Angestellte oder als Vertragsärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Geregelt ist es in § 95 SGB V. Steuerlich kommt es vor allem auf die Rechtsform an, in der das MVZ betrieben wird.

Nach § 95 SGB V kann ein MVZ als Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform gegründet werden. Wer gründen darf und welche Voraussetzungen gelten, regelt ebenfalls das Vertragsarztrecht. Ansprechpartner in Westfalen-Lippe ist die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe.

Wird das MVZ als GmbH betrieben, gilt für sie wie für jede Kapitalgesellschaft: Ihre Tätigkeit gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Die Gesellschaft zahlt Körperschaft- und Gewerbesteuer, die Gesellschafter erhalten Gehalt oder Ausschüttungen. Bei einem MVZ in der Rechtsform einer Personengesellschaft gelten dagegen die Regeln zur Freiberuflichkeit und zur Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

Für Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen, enthält § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG eine eigene Umsatzsteuerbefreiung. Ob sie im Einzelfall greift, ist zu prüfen.

Relevant für: Strategische Steuerberatung

Verwandte Begriffe: Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Geschäftsführergehalt

Ratgeber: Praxisformen steuerlich: Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft und MVZ im Vergleich

Rechtsstand: Oktober 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.

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