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Steuerlexikon

Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an ein anderes Unternehmen (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen so beherrscht, dass sie in beiden einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann (personelle Verflechtung). Häufig verpachtet das Besitzunternehmen etwa ein Grundstück, Maschinen oder andere wesentliche Wirtschaftsgüter an das Betriebsunternehmen.

Die Betriebsaufspaltung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Für die sachliche Verflechtung ist erforderlich, dass dem Betriebsunternehmen mindestens ein Wirtschaftsgut überlassen wird, das für dessen Betriebsführung von erheblicher Bedeutung ist; dies können materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter sein, insbesondere Grundstücke, Maschinen, aber auch Markenrechte oder Patente. Die personelle Verflechtung liegt vor, wenn die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen in der Lage sind, in beiden Unternehmen ihren Willen durchzusetzen; dies wird regelmäßig bei Beteiligungsidentität oder Beherrschung durch eine Personengruppe angenommen.

Steuerlich führt die Betriebsaufspaltung dazu, dass das Besitzunternehmen, obwohl es an sich vermögensverwaltend tätig ist, als Gewerbebetrieb gilt und damit gewerbliche Einkünfte erzielt; die überlassenen Wirtschaftsgüter werden zwingend Betriebsvermögen. Besitz- und Betriebsunternehmen bleiben steuerlich jeweils eigenständige Betriebe. Die Betriebsaufspaltung kann auch grenzüberschreitend vorliegen.

Fällt eine der Verflechtungen weg (etwa durch Anteilsübertragung oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses), droht die Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens mit der Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven. Dies kann erhebliche steuerliche Belastungen auslösen, ohne dass Liquidität zufließt. Bestehende und geplante Strukturen sollten daher sorgfältig auf das (ungewollte) Entstehen oder Beenden einer Betriebsaufspaltung geprüft werden.

Relevant für: Strategische Steuerberatung, Holding-Strukturen

Verwandte Begriffe: Holding, Gewerbesteuer, Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.

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Diese Erläuterung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026.

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