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Praxisgründung: Steuerliche Checkliste für Ärztinnen und Ärzte (Stand Oktober 2026)

Steuerliche Checkliste zur Praxisgründung: Mitteilung an das Finanzamt, Gewinnermittlung, Umsatzsteuer, Investitionsabzugsbetrag und Personal.

Bei einer Praxisgründung stehen Zulassung, Räume, Personal und Finanzierung im Vordergrund. Die steuerlichen Punkte laufen oft nebenher, obwohl einige davon Fristen haben und andere schon vor der ersten Anschaffung Geld wert sein können.

Diese Checkliste ordnet die wichtigsten steuerlichen Schritte in eine sinnvolle Reihenfolge. Sie richtet sich an Ärztinnen und Ärzte, die sich niederlassen, und verlinkt zu jedem Punkt die Rechtsgrundlage. Berufs- und Zulassungsrecht sind nicht Gegenstand dieses Beitrags, dafür nennen wir Ihnen die zuständigen Stellen.

Die Checkliste im Überblick

  1. Zulassung und Berufsrecht mit den zuständigen Stellen klären
  2. Die Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt mitteilen
  3. Die Art der Gewinnermittlung festlegen
  4. Die Umsätze umsatzsteuerlich einordnen
  5. Investitionen steuerlich planen
  6. Personal und Honorarkräfte sauber aufsetzen
  7. Belegwesen und Buchhaltung von Anfang an digital organisieren

1. Zulassung und Berufsrecht klären

Ob und wo Sie sich als Vertragsärztin oder Vertragsarzt niederlassen können, regelt das Zulassungsrecht. Ansprechpartner in Westfalen-Lippe ist die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, die eine eigene Niederlassungs- und Kooperationsberatung anbietet und zur Zulassung in Westfalen-Lippe informiert. Für berufsrechtliche Fragen ist die Ärztekammer Westfalen-Lippe zuständig, die Merkblätter und die Berufsordnung bereitstellt.

Steuerlich wichtig ist dieser Schritt, weil er die Praxisform und den Zeitplan bestimmt. Ob Sie allein, in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum arbeiten, hat unterschiedliche steuerliche Folgen. Einen Vergleich bietet unser Beitrag zu den Praxisformen.

2. Die Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt mitteilen

Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO). Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten (§ 138 Abs. 4 AO). Zusätzlich sind dem Finanzamt weitere Auskünfte über die steuerlich erheblichen Verhältnisse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO).

Ein Gewerbe melden Sie für die ärztliche Tätigkeit in der Regel nicht an. Die Gewerbeordnung findet nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe nur insoweit Anwendung, als sie ausdrückliche Bestimmungen enthält. Steuerlich zählt die ärztliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den freien Berufen, die Mitteilung geht deshalb nach § 138 Abs. 1 Satz 3 AO an das Finanzamt. Planen Sie daneben eine gewerbliche Tätigkeit, etwa einen Warenverkauf, gelten dafür eigene Regeln.

3. Die Gewinnermittlung festlegen

Wer nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, kann den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG). Für viele Praxen ist diese Einnahmenüberschussrechnung der übliche Weg. Was sie von der Bilanz unterscheidet und wann ein Wechsel sinnvoll sein kann, erklärt unser Beitrag EÜR oder Bilanz.

4. Die Umsätze umsatzsteuerlich einordnen

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie einem therapeutischen Zweck dienen. Bieten Sie daneben Leistungen ohne therapeutischen Zweck an oder verkaufen Sie Waren, können diese Umsätze steuerpflichtig sein. Dann entstehen Pflichten wie Umsatzsteuer-Voranmeldungen, und die Vorsteuer aus gemischt genutzten Anschaffungen ist aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG).

Für steuerpflichtige Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang zu berechnen (§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG). Was das bedeutet, erklärt unser Lexikon-Eintrag zur Ist- und Soll-Versteuerung.

Gerade bei ästhetischen Leistungen lohnt sich die Einordnung vor dem Start, weil sie Abrechnung und Dokumentation betrifft. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Umsatzsteuer bei IGeL und ästhetischen Behandlungen.

5. Investitionen steuerlich planen

Für die künftige Anschaffung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter, etwa medizinischer Geräte oder Praxisausstattung, kennt das Gesetz den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG). Die Eckpunkte nach dem Gesetzestext:

  • Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können vorab gewinnmindernd abgezogen werden.
  • Der Gewinn im Wirtschaftsjahr des Abzugs darf ohne den Abzug 200.000 Euro nicht überschreiten.
  • Die noch offenen Abzugsbeträge aus dem Wirtschaftsjahr des Abzugs und den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren dürfen je Betrieb zusammen 200.000 Euro nicht übersteigen.
  • Die Investition muss bis zum Ende des dritten auf den Abzug folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen, sonst wird der Abzug rückgängig gemacht.
  • Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des Folgejahres in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt oder vermietet werden.
  • Daneben sind unter den Voraussetzungen von § 7g Abs. 6 EStG Sonderabschreibungen von bis zu 40 Prozent möglich.

Ob und in welchem Jahr ein Abzug für Ihre Praxis sinnvoll ist, hängt von Ihrer Gewinnentwicklung und vom Investitionsplan ab. Eine kurze Erklärung finden Sie im Lexikon unter Investitionsabzugsbetrag.

6. Personal und Honorarkräfte aufsetzen

Mit den ersten Mitarbeitenden beginnt die Lohnabrechnung mit ihren monatlichen Meldungen. Das übernehmen wir auf Wunsch im Rahmen der digitalen Lohnbuchhaltung.

Arbeiten Sie mit Honorarkräften, stellt sich die Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung vorliegt. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Auf Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Das ist eine sozialversicherungsrechtliche Frage, die Sie mit der Deutschen Rentenversicherung klären.

Arbeiten in einer Gemeinschaftspraxis weitere Ärztinnen und Ärzte mit, etwa als Angestellte, kommt eine steuerliche Frage hinzu: Werden ärztliche Leistungen in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Gesellschafter erbracht, können die Einkünfte der Praxis insgesamt gewerblich werden (BFH, VIII R 62/13). Worauf es dabei ankommt, erklärt unser Beitrag zur Abfärbung in der Gemeinschaftspraxis.

7. Belegwesen und Buchhaltung digital organisieren

Eine Praxis erzeugt vom ersten Tag an Belege: Rechnungen von Lieferanten, Honorarabrechnungen, Kontoauszüge. Wenn diese Belege von Anfang an digital erfasst werden, haben Sie jederzeit einen aktuellen Überblick über Liquidität und Ergebnis. Wie das in der Zusammenarbeit mit uns aussieht, beschreibt unsere Seite zur digitalen Finanzbuchhaltung.

Praxisübernahme statt Neugründung?

Übernehmen Sie eine bestehende Praxis, kommen weitere Fragen hinzu, vor allem die Aufteilung des Kaufpreises und die Abschreibung des Praxiswerts. Auch die Zulassung folgt dann eigenen Regeln. Diese Punkte sollten vor der Unterschrift unter den Kaufvertrag geklärt sein. Was dabei steuerlich gilt, erklärt unser Beitrag zur Praxisübernahme.

Wie wir Sie unterstützen können

Wir begleiten die steuerliche Seite Ihrer Gründung von der Mitteilung an das Finanzamt über die Einordnung Ihrer Leistungen bis zur laufenden Buchhaltung. Einen Überblick über typische Praxisthemen finden Sie auf unserer Seite für Ärzte und Heilberufe, die laufende Betreuung beschreibt die Seite laufende Steuerberatung.

Wenn Sie eine Niederlassung planen, können Sie ein kostenfreies Kennenlerngespräch buchen. Dort klären wir, welche Punkte der Checkliste bei Ihnen offen sind.

Rechtsstand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die verlinkten Gesetze in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Fragen zu Zulassung, Berufsrecht und Sozialversicherung klären Sie bitte mit den zuständigen Stellen.

Die Frage, welche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, lässt sich vor der Eröffnung leichter klären als im Nachhinein.

Häufige Fragen

Für die ärztliche Tätigkeit in der Regel nicht. Die Gewerbeordnung gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe nur, soweit sie ausdrückliche Bestimmungen enthält. Die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit ist nach § 138 Abs. 1 Satz 3 AO dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen, und zwar innerhalb eines Monats. Für eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit gelten eigene Regeln.

Für Heilbehandlungen mit therapeutischem Zweck nicht, sie sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Für Leistungen ohne therapeutischen Zweck und für Warenverkäufe kann dagegen Umsatzsteuer anfallen. Welche Ihrer Leistungen betroffen sind, sollte vor dem Start geklärt werden.

Unter den Voraussetzungen des § 7g EStG ist ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten möglich. Die Investition muss innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach dem Abzug erfolgen, sonst wird der Abzug rückgängig gemacht. Ob das in Ihrer Gründungsphase passt, hängt vom Einzelfall ab.

Für die Zulassung als Vertragsärztin oder Vertragsarzt ist in Westfalen-Lippe die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe der Ansprechpartner, für das Berufsrecht die Ärztekammer Westfalen-Lippe. Beide bieten Beratung und Informationsmaterial an.

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