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Steuerlexikon

Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)

Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es, einen Teil der Kosten einer geplanten Investition schon vor der Anschaffung gewinnmindernd abzuziehen. So lässt sich Steuer in ein späteres Jahr verschieben und Liquidität für die Investition schaffen. Wird die Investition nicht wie geplant durchgeführt, ist der Abzug rückgängig zu machen.

Rechtsgrundlage ist § 7g EStG. Kleine und mittlere Betriebe können für die künftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter beweglicher Wirtschaftsgüter vorab einen Teil der voraussichtlichen Kosten außerbilanziell abziehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine betriebsbezogene Gewinngrenze nicht überschritten wird.

Wird die Investition innerhalb des vorgesehenen Zeitraums umgesetzt, wird der Abzugsbetrag hinzugerechnet und mit den Anschaffungskosten verrechnet. Bleibt die Investition aus, ist der Abzug rückwirkend aufzulösen, mit entsprechenden Zinsfolgen. Der Investitionsabzugsbetrag ist damit ein wirksames, aber an Bedingungen geknüpftes Instrument der Steuergestaltung.

Relevant für: Strategische Steuerberatung, Jahresabschlüsse

Verwandte Begriffe: Thesaurierung, Gewerbesteuer

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.

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