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Steuerlexikon

Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)

Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es, einen Teil der Kosten einer geplanten Investition schon vor der Anschaffung gewinnmindernd abzuziehen. So lässt sich Steuer in ein späteres Jahr verschieben und Liquidität für die Investition schaffen. Wird die Investition nicht wie geplant durchgeführt, ist der Abzug rückgängig zu machen.

Rechtsgrundlage ist § 7g EStG. Für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten vorab gewinnmindernd abgezogen werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn im Wirtschaftsjahr des Abzugs ohne den Abzug 200.000 Euro nicht überschreitet. Die noch offenen Abzugsbeträge aus dem Wirtschaftsjahr des Abzugs und den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren dürfen je Betrieb zusammen 200.000 Euro nicht übersteigen. Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Wird die Investition bis zum Ende des dritten auf den Abzug folgenden Wirtschaftsjahres umgesetzt, kann der Abzugsbetrag hinzugerechnet und mit den Anschaffungskosten verrechnet werden. Bleibt sie aus, ist der Abzug rückwirkend rückgängig zu machen, mit entsprechenden Zinsfolgen. Daneben erlaubt § 7g Abs. 5 EStG unter weiteren Voraussetzungen Sonderabschreibungen von bis zu 40 Prozent.

Der Investitionsabzugsbetrag steht auch Freiberuflern offen, etwa für die Ausstattung einer Arztpraxis, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Er ist ein wirksames, aber an Bedingungen geknüpftes Instrument der Steuergestaltung.

Relevant für: Strategische Steuerberatung, Jahresabschlüsse

Verwandte Begriffe: Thesaurierung, § 6b-Rücklage (Reinvestitionsrücklage), Gewerbesteuer

Rechtsstand: Oktober 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.

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