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Steuerlexikon

Thesaurierung

Thesaurierung bedeutet, dass Gewinne im Unternehmen einbehalten und nicht ausgeschüttet werden. Das einbehaltene Kapital steht für Investitionen, Schuldentilgung oder Reserven zur Verfügung. Bei Kapitalgesellschaften bleibt der thesaurierte Gewinn zunächst auf Unternehmensebene besteuert; die zweite Besteuerungsebene greift erst bei einer späteren Ausschüttung.

Bei einer GmbH führt die Thesaurierung dazu, dass nur die Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Ebene der Gesellschaft anfällt. Erst wenn der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, kommt die Besteuerung beim Gesellschafter hinzu. Wer Gewinne reinvestieren möchte, kann so einen Stundungseffekt nutzen, ein zentraler Gedanke hinter Holdingstrukturen.

Für Personenunternehmen gibt es mit der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG eine besondere Regelung, die einbehaltene Gewinne auf Antrag zunächst begünstigt besteuert; bei einer späteren Entnahme erfolgt eine Nachversteuerung. Ob und wie sich Thesaurierung lohnt, hängt von der Rechtsform und der Reinvestitionsabsicht ab.

Relevant für: Strategische Steuerberatung, Holding-Strukturen

Verwandte Begriffe: Holding, § 8b KStG (Beteiligungsertragsbefreiung), Körperschaftsteuer

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.

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Diese Erläuterung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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