Steuerlexikon
§ 8b KStG (Beteiligungsertragsbefreiung)
§ 8b KStG regelt, dass Gewinne aus Beteiligungen bei einer Kapitalgesellschaft weitgehend steuerfrei bleiben. Betroffen sind sowohl Dividenden von Tochtergesellschaften als auch Gewinne aus dem Verkauf solcher Beteiligungen. Ein pauschaler Anteil gilt als nicht abziehbare Betriebsausgabe und bleibt damit steuerpflichtig.
Die Vorschrift ist das Herzstück der Holdingbesteuerung. Erhält eine GmbH eine Ausschüttung von einer Beteiligungsgesellschaft oder verkauft sie eine Beteiligung mit Gewinn, sind diese Erträge nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG grundsätzlich steuerfrei. Im Gegenzug gelten pauschal fünf Prozent des Ertrags als nicht abziehbare Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG), sodass wirtschaftlich ein kleiner Teil steuerpflichtig bleibt.
Bei Streubesitz, einer Beteiligung von weniger als zehn Prozent, gilt die Befreiung für laufende Dividenden nicht (§ 8b Abs. 4 KStG). Die genaue Wirkung hängt von der Beteiligungshöhe und der Struktur ab.
Relevant für: Holding-Strukturen, Strategische Steuerberatung
Verwandte Begriffe: Holding, Teileinkünfteverfahren, Thesaurierung, Körperschaftsteuer
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
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