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Steuerlexikon

§ 6b-Rücklage (Reinvestitionsrücklage)

Die § 6b-Rücklage erlaubt es, den Gewinn aus dem Verkauf bestimmter Anlagegüter, etwa von Grund und Boden oder Gebäuden, nicht sofort zu versteuern, sondern auf ein neu angeschafftes Wirtschaftsgut zu übertragen. Die im Verkaufsgewinn steckenden stillen Reserven werden so auf die Reinvestition verlagert und die Besteuerung wird zeitlich gestreckt. Wird nicht rechtzeitig reinvestiert, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.

Rechtsgrundlage ist § 6b EStG. Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut, insbesondere Grund und Boden, Aufwuchs oder Gebäude, mit Gewinn veräußert, kann dieser Gewinn auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsguts übertragen werden. Ist im Jahr des Verkaufs noch keine Reinvestition erfolgt, lässt sich der Gewinn zunächst in eine steuerfreie Rücklage einstellen und innerhalb eines gesetzlichen Zeitraums auf ein späteres Investitionsgut übertragen.

Voraussetzung ist unter anderem, dass das veräußerte Wirtschaftsgut eine bestimmte Zeit zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört hat. Wird die Rücklage nicht fristgerecht durch eine Reinvestition aufgelöst, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen; für die Zwischenzeit kann ein Gewinnzuschlag anfallen. Die § 6b-Rücklage ist ein wirksames, aber fristgebundenes Instrument, um die Besteuerung stiller Reserven zu strecken, die Fristen und die begünstigten Güter sollten von Anfang an mitgeplant werden.

Relevant für: Strategische Steuerberatung, Jahresabschlüsse

Verwandte Begriffe: Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG), Thesaurierung, Einbringung (§ 20 UmwStG)

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.

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Diese Erläuterung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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