Steuerlexikon
Einbringung (§ 20 UmwStG)
Die Einbringung nach § 20 UmwStG ist die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder von Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile. Sie ist ein zentrales Werkzeug, um etwa ein Einzelunternehmen in eine GmbH zu überführen oder eine Holdingstruktur aufzubauen, unter Voraussetzungen steuerneutral.
Nach § 20 UmwStG kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Vermögen mit dem Buchwert, einem Zwischenwert oder dem gemeinen Wert ansetzen. Wird der Buchwert fortgeführt, werden die stillen Reserven nicht sofort aufgedeckt; die Einbringung bleibt damit steuerneutral.
Die Einbringung kann unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 UmwStG auf einen bis zu acht Monate zurückliegenden Stichtag zurückbezogen werden. Das betrifft nur die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft. Der reine Anteilstausch, also das Einbringen bestehender GmbH-Anteile in eine Holding nach § 21 UmwStG, kennt keinen solchen Rückbezug.
Im Gegenzug bindet § 22 UmwStG die erhaltenen Anteile an eine Sperrfrist: Werden sie innerhalb dieser Frist verkauft, kann rückwirkend ein Einbringungsgewinn entstehen. Die Einbringung ist deshalb ein fristbehaftetes Gestaltungsmittel, das eine sorgfältige Dokumentation der Werte verlangt.
Relevant für: Umwandlung & Umstrukturierung, Holding-Strukturen
Verwandte Begriffe: Sperrfrist (§ 22 UmwStG), Holding, Formwechsel, Umwandlung
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
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