Steuerlexikon
Sperrfrist (§ 22 UmwStG)
Die Sperrfrist nach § 22 UmwStG bindet Anteile, die im Rahmen einer steuerneutralen Einbringung entstanden sind, für einen mehrjährigen Zeitraum. Werden diese Anteile innerhalb der Frist verkauft, kann rückwirkend ein Einbringungsgewinn entstehen, der nachversteuert wird. Sie verhindert, dass eine Steuerneutralität kurzfristig zum reinen Verkaufsvehikel wird.
Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 20 UmwStG oder werden Anteile nach § 21 UmwStG zu Buch- oder Zwischenwerten eingebracht, läuft für die erhaltenen Anteile die siebenjährige Sperrfrist des § 22 UmwStG. Verkauft der Einbringende die Anteile innerhalb dieser Frist, kann rückwirkend ein Einbringungsgewinn entstehen; in welcher Höhe, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Zeitpunkt der Veräußerung.
Zusätzlich bestehen jährliche Nachweispflichten, dass die Anteile noch gehalten werden. Wer eine Umstrukturierung plant, sollte die Sperrfrist von Anfang an mitdenken, ein zu früher Verkauf kann die ursprünglich vermiedene Steuer teilweise auslösen.
Relevant für: Umwandlung & Umstrukturierung, Holding-Strukturen
Verwandte Begriffe: Einbringung (§ 20 UmwStG), Holding, Umwandlung
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
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