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Steuerlexikon

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die zusätzlich zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben wird. Für einen großen Teil der Einkommensteuerpflichtigen ist er inzwischen entfallen; für höhere Einkommen sowie für Kapitalerträge und Körperschaften wird er weiterhin erhoben. Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Steuer.

Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG). Der Zuschlag wird als Prozentsatz der Einkommen- oder Körperschaftsteuer berechnet. Durch angehobene Freigrenzen zahlen viele Steuerpflichtige mit mittleren Einkommen keinen Solidaritätszuschlag mehr auf die Einkommensteuer.

Weiterhin erhoben wird er unter anderem bei höheren Einkommen, bei der Körperschaftsteuer und im Rahmen der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Für Unternehmen und Kapitalanleger bleibt der Solidaritätszuschlag deshalb ein relevanter Belastungsfaktor. Ob und in welcher Höhe er anfällt, hängt von der Höhe der zugrunde liegenden Steuer ab.

Relevant für: Laufende Steuerberatung

Verwandte Begriffe: Abgeltungsteuer, Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.

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Diese Erläuterung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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