Steuerlexikon
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die die steuererhebenden Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern erheben. Sie wird als Zuschlag zur Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer berechnet und in der Regel über die Finanzverwaltung eingezogen. Ihre Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Grundlage sind die Kirchensteuergesetze der Länder. Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Einkommen- oder Lohnsteuer; der anzuwendende Prozentsatz unterscheidet sich je nach Bundesland. Auf Kapitalerträge wird die Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer automatisiert einbehalten, sofern kein Sperrvermerk vorliegt.
Für die Lohnabrechnung ist die Religionszugehörigkeit ein relevantes Merkmal, das über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt wird. Bei Austritt endet die Kirchensteuerpflicht nach den landesrechtlichen Regeln. In der Lohnbuchhaltung ist die korrekte Erfassung wichtig, damit die Abzüge stimmen.
Relevant für: Digitale Lohnbuchhaltung, Laufende Steuerberatung
Verwandte Begriffe: Solidaritätszuschlag, Lohnnebenkosten, Abgeltungsteuer
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
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Diese Erläuterung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.