Steuerlexikon
Familienstiftung
Eine Familienstiftung ist eine Stiftung, deren Zweck vor allem der Versorgung einer oder mehrerer Familien dient. Das eingebrachte Vermögen ist rechtlich verselbstständigt und wird dauerhaft gebunden; die begünstigten Familienmitglieder erhalten in der Regel die Erträge, ohne dass das Vermögen selbst vererbt wird. In der Nachfolgeplanung dient sie dazu, Vermögen zusammenzuhalten und über Generationen zu sichern.
Zivilrechtlich richtet sich die Stiftung nach den §§ 80 ff. BGB. Mit der Errichtung geht das gewidmete Vermögen auf die Stiftung über und hat keinen Eigentümer im herkömmlichen Sinn mehr, sondern wird durch den Stiftungsvorstand nach dem in der Satzung festgelegten Zweck verwaltet. Weil das Vermögen so von einzelnen Personen gelöst wird, bleibt es unabhängig von Erbfällen und Verkaufswünschen einzelner Familienmitglieder gebunden.
Steuerlich unterliegt die laufende Besteuerung der Familienstiftung im Grundsatz der Körperschaftsteuer. Bei der Errichtung fällt Schenkung- oder Erbschaftsteuer an; für den Steuersatz wird dabei das Verwandtschaftsverhältnis zum entferntest Berechtigten herangezogen. Zusätzlich wird das Vermögen einer Familienstiftung in wiederkehrenden Zeitabständen mit der Erbersatzsteuer belastet, die einen Erbfall fingiert (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Ob eine Familienstiftung passt, hängt von den Zielen der Familie, der Vermögensart und dem gewünschten Grad der Bindung ab und sollte sorgfältig geplant werden.
Relevant für: Unternehmensnachfolge, Strategische Steuerberatung
Verwandte Begriffe: Vorweggenommene Erbfolge, Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a/13b ErbStG), Nießbrauch, Holding
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
Passende Leistungen
Diese Erläuterung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.