Steuerlexikon
Heilbehandlung (§ 4 Nr. 14 UStG)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie im Rahmen einer ärztlichen oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden. Entscheidend ist, ob die einzelne Leistung einem therapeutischen Zweck dient. Leistungen ohne diesen Zweck fallen nicht unter die Befreiung, auch wenn sie in einer Arztpraxis erbracht werden.
Rechtsgrundlage ist § 4 Nr. 14 UStG. In seiner Rechtsprechung zu ästhetischen Eingriffen sieht der Bundesfinanzhof eine Heilbehandlung, wenn die Leistung dazu dient, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (BFH, V R 16/12). Die rein subjektive Vorstellung der behandelten Person ist dafür nicht maßgeblich.
Für ästhetische Operationen und Behandlungen hat das Bundesfinanzministerium den Umsatzsteuer-Anwendungserlass mit Schreiben vom 21.05.2026 angepasst. Sie sind danach steuerfrei, wenn wegen einer Krankheit, auch psychischer Art, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff erforderlich ist. Steuerfrei sind sie auch, wenn sie die negativen Folgen einer vorherigen medizinisch indizierten Heilbehandlung beseitigen (BFH, V R 60/14). Wer sich auf die Befreiung beruft, trägt die Feststellungslast. Ergibt sich die Indikation nicht aus der Leistung selbst, ist sie für jeden einzelnen Patienten zu dokumentieren; erforderlich ist dann eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung. Die Grundsätze gelten für alle offenen Umsätze.
Steuerfreie Umsätze schließen den Vorsteuerabzug für die dafür verwendeten Eingangsleistungen aus (§ 15 Abs. 2 UStG).
Relevant für: Laufende Steuerberatung
Verwandte Begriffe: Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer-Voranmeldung, Ist- und Soll-Versteuerung
Ratgeber: Umsatzsteuer in der Arztpraxis: IGeL und ästhetische Behandlungen
Rechtsstand: Oktober 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
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