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Wann lohnt sich eine Holding? Die 70.000/100.000-Euro-Faustregel (Stand 2026)
Ab welchem Gewinn lohnt sich eine Holding? Die 70.000/100.000-Euro-Faustregel, § 8b KStG, die echten Jahreskosten und warum die 31.8.-Frist für eine Holding über bestehende GmbH-Anteile nicht gilt.
Eine Holding lohnt sich vor allem dann, wenn Gewinne dauerhaft im Unternehmen bleiben sollen, etwa für Reinvestitionen oder einen späteren Verkauf. Als grobe Orientierung wird häufig ein dauerhaft thesaurierter Gewinn ab etwa 70.000 bis 100.000 Euro pro Jahr genannt; das ist eine Faustregel, keine feste Grenze und keine Zugangsvoraussetzung.
Dieser Beitrag erklärt, woher diese Faustregel kommt, welche Steuervorteile gesetzlich geregelt sind, was eine Holding im Jahr wirklich kostet und in welchen Fällen sie sich ehrlicherweise nicht lohnt. Zum Schluss ordnen wir ein, warum eine Holding über bestehende GmbH-Anteile nicht rückwirkend errichtet werden kann und für welche Fälle die viel zitierte Frist zum 31. August tatsächlich eine Rolle spielt.
Was ist eine Holding, in zwei Sätzen?
Eine Holding ist eine Gesellschaft, die Beteiligungen an anderen Unternehmen hält und neben der Beteiligungsverwaltung auch zentrale Aufgaben innerhalb einer Unternehmensgruppe übernehmen kann. Der Gewinn entsteht wie bisher in der operativen Tochter; die Beteiligung an ihr liegt bei der Mutter, der Holding.
Bildlich: Über Ihrer bestehenden GmbH steht künftig eine zweite GmbH, und diese zweite Gesellschaft gehört Ihnen. In der Praxis ist das meist eine schlanke Struktur aus einer Holding-GmbH (oder UG) als Mutter und der operativen GmbH als Tochter. Der steuerliche Reiz dieser Anordnung ergibt sich aus einer einzigen Norm, dem § 8b KStG, dazu gleich mehr.
Ab welchem Gewinn lohnt sich eine Holding?
Der entscheidende Hebel ist die Thesaurierung: Es geht um Gewinne, die Sie nicht privat brauchen, sondern im Unternehmen lassen und wieder anlegen wollen. Genau auf diesen Teil wirkt die Holding-Struktur.
Schauen wir uns das an einem vereinfachten Beispiel an. Angenommen, Ihre operative GmbH hat nach Körperschaft- und Gewerbesteuer einen ausschüttbaren Gewinn von 100.000 Euro, den Sie reinvestieren möchten. Sie haben zwei Wege, dieses Geld weiterzuleiten.
Weg 1, Ausschüttung an Sie privat: Auf die Ausschüttung an Sie als natürliche Person fällt Abgeltungsteuer an, 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag, zusammen rund 26,4 Prozent (§ 32d EStG; Kirchensteuer hier nicht berücksichtigt). Von 100.000 Euro bleiben Ihnen nach Steuern also rund 73.600 Euro, die Sie dann privat wieder anlegen könnten.
Weg 2, Ausschüttung an die Holding: Bei Ausschüttungen von einer Tochtergesellschaft an eine Mutter-Holding kann unter den Voraussetzungen des § 8b KStG eine weitgehende steuerliche Freistellung greifen. Regelmäßig bleiben 95 Prozent der Dividende steuerlich außer Ansatz, während 5 Prozent pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. Auf diese 5.000 Euro fällt die reguläre Ertragsteuer der Holding an, beim Bochumer Gewerbesteuer-Hebesatz von 495 Prozent zusammen rund 33 Prozent, also etwa 1.658 Euro. Die effektive Belastung liegt damit bei rund 1,7 Prozent. In der Holding verbleiben rund 98.340 Euro für die Reinvestition.
- Ausschüttbarer Gewinn der Tochter
Weg 1: Ausschüttung an Sie privat: 100.000 €
Weg 2: Ausschüttung an die Holding: 100.000 € - Steuer auf der zweiten Ebene
Weg 1: Ausschüttung an Sie privat: ~26.400 € (Abgeltungsteuer + SolZ)
Weg 2: Ausschüttung an die Holding: ~1.658 € (§ 8b KStG, effektiv ~1,7 %) - Für Reinvestition verfügbar
Weg 1: Ausschüttung an Sie privat: ~73.600 €
Weg 2: Ausschüttung an die Holding: ~98.340 €
Die Differenz beträgt in diesem Beispiel rund 24.700 Euro pro 100.000 Euro Ausschüttung. Genau daraus entsteht die Faustregel, aber mit einer wichtigen Einordnung.
Wie sich die Faustregel herleitet. Dem Vorteil auf der zweiten Ebene stehen die laufenden Mehrkosten der zweiten Gesellschaft gegenüber (dazu weiter unten mehr). Die Struktur trägt sich erst, wenn der thesaurierte Gewinn groß genug ist, dass der Vorteil diese Mehrkosten dauerhaft und deutlich übersteigt. Bei einem thesaurierten Gewinn im Bereich von etwa 70.000 bis 100.000 Euro pro Jahr ist die absolute Steuerdifferenz auf der zweiten Ebene so groß, dass sie die jährlichen Mehrkosten in vielen Fällen klar überschreitet. Deshalb wird dieser Bereich oft als Orientierung genannt.
Zwei ehrliche Einschränkungen gehören dazu:
- Der Vorteil ist zu einem großen Teil ein Stundungs- und Reinvestitionsvorteil, kein endgültiger Wegfall von Steuer. Schüttet die Holding das Geld später an Sie privat aus, fällt die Abgeltungsteuer weiterhin an. Sie bleibt aufgeschoben, nicht erspart. Endgültig wirkt die Freistellung dort, wo das Kapital im Verbund bleibt oder wo eine Tochter später verkauft wird.
- Die 70.000/100.000-Euro-Marke ist eine Faustregel, keine Garantie und keine Zugangshürde. Ob sich die Struktur in Ihrem Fall rechnet, hängt von Ihren konkreten Zahlen, Ihren Reinvestitionsplänen und Ihren Kosten ab. Das lässt sich nur individuell durchrechnen.
Welche Steuervorteile sind gesetzlich geregelt?
Der Kern steht in § 8b KStG. Diese Norm regelt, wie Erträge zwischen Kapitalgesellschaften behandelt werden und sie ist der Grund, warum eine Holding steuerlich überhaupt interessant ist.
- Dividenden (§ 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG): Schüttet die Tochter an die Holding aus, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen 95 Prozent der Dividende steuerlich außer Ansatz bleiben. 5 Prozent gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgabe, nur darauf fällt die reguläre Ertragsteuer der Holding an, wie im Beispiel oben gerechnet.
- Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 KStG): Verkauft die Holding später Anteile an einer Tochter mit Gewinn, kann sich eine vergleichbare Mechanik ergeben, 95 Prozent des Veräußerungsgewinns bleiben dann außer Ansatz, 5 Prozent werden pauschal angesetzt. Das ist der zweite große Hebel und macht die Holding vor allem für einen geplanten Verkauf attraktiv.
Zwei Beteiligungsschwellen sind dabei wichtig, und sie werden oft verwechselt:
- Streubesitz bei Dividenden (§ 8b Abs. 4 KStG): Beträgt die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 Prozent, ist die Dividende nicht freigestellt, sondern voll körperschaftsteuerpflichtig. Diese Streubesitzregel betrifft laufende Dividenden. Bei der klassischen Holding, die 100 Prozent an ihrer Tochter hält, spielt sie keine Rolle, bei kleineren Beteiligungen aber sehr wohl.
- Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG): Damit die Dividende auch bei der Gewerbesteuer freigestellt bleibt, muss die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent betragen. Ohne diese Schwelle wird die Dividende gewerbesteuerlich wieder hinzugerechnet, und die günstige Gesamtbelastung aus dem Beispiel oben kommt nicht zustande.
Für die typische Ein-Personen-Holding mit einer 100-Prozent-Tochter sind beide Schwellen unproblematisch. Sobald aber mehrere Gesellschafter oder kleinere Beteiligungen im Spiel sind, entscheiden diese Prozentgrenzen darüber, ob die Freistellung greift. Das gehört in jede Planung.
Was kostet eine Holding im Jahr wirklich?
Eine Holding ist eine zweite Gesellschaft und die verursacht laufenden Aufwand. Diesen ehrlich zu benennen gehört zur Entscheidung dazu, denn er ist die andere Seite der Rechnung.
Zu den laufenden Kosten zählen:
- ein zweiter Jahresabschluss für die Holding,
- die laufende Buchführung der zweiten Gesellschaft (in der Regel überschaubar, weil eine reine Holding wenige Geschäftsvorfälle hat),
- zusätzliche Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, ggf. Umsatzsteuer),
- der Beitrag zur Industrie- und Handelskammer für die zweite Gesellschaft.
Dazu kommen einmalige Kosten bei der Gründung oder Umstrukturierung: die notarielle Beurkundung, die Eintragung ins Handelsregister und die steuerliche Gestaltungsberatung.
Eine seriöse Pauschalzahl lässt sich hier nicht nennen, weil die Kosten von Umfang und Aufwand abhängen. Als grobe Einschätzung bewegt sich der jährliche Mehraufwand einer schlanken Holding häufig im niedrigen vierstelligen Bereich; die einmaligen Gründungs- und Notarkosten hängen stark vom gewählten Weg ab. Diese Angaben sind eine Orientierung, kein Angebot, Ihre konkreten Zahlen klären wir individuell. Entscheidend ist der Grundsatz: Diese Mehrkosten müssen im Verhältnis zum steuerlichen Vorteil stehen. Steht der Aufwand nicht im Verhältnis, ist die Holding die falsche Struktur.
Wann lohnt sich eine Holding NICHT?
Diese Frage ist uns ernst, sie ist kein Feigenblatt. Eine Holding ist Mittel zum Zweck, und für viele Unternehmen ist sie schlicht das falsche Mittel.
Wenn Sie Ihre Gewinne privat brauchen. Der gesamte Vorteil des § 8b KStG wirkt zwischen den Gesellschaften. Sobald das Geld bei Ihnen privat ankommen soll, fällt die Abgeltungsteuer an, mit oder ohne Holding. Wer die Gewinne ohnehin vollständig für den Lebensunterhalt entnimmt, gewinnt durch die zweite Ebene wenig und zahlt nur die Mehrkosten.
Bei kleinen Gewinnen. Ist der thesaurierte Gewinn gering, übersteigen die laufenden Kosten der zweiten Gesellschaft schnell den Vorteil. Dann kostet die Struktur mehr, als sie bringt. Kleine Unternehmen sind mit einer klaren Ein-Gesellschafts-Struktur oft besser bedient, das ist keine Schwäche, sondern eine saubere Entscheidung.
Wenn die Holding nur der Kosten wegen kommen soll. „Weil man das so macht" oder „zur Steueroptimierung" sind keine tragfähigen Gründe. Ohne konkretes Ziel, Reinvestition, Bündelung von Beteiligungen, Vorbereitung eines Verkaufs, fehlt der Struktur der Zweck.
In all diesen Fällen raten wir ehrlich ab. Eine Struktur, die sich nicht rechnet, empfehlen wir nicht.
Kann ich eine Holding rückwirkend gründen und welche Frist läuft am 31. August?
Eine Holding kann nicht im eigentlichen Sinne rückwirkend gegründet werden. Wird eine Holding nachträglich über bereits bestehende GmbH-Anteile gesetzt, erfolgt dies steuerlich regelmäßig über einen Anteilstausch nach § 21 UmwStG. Für diesen Anteilstausch sieht das Gesetz grundsätzlich keine steuerliche Rückwirkung auf einen früheren Stichtag vor.
Die häufig genannte Frist zum 31. August betrifft daher nicht die klassische nachträgliche Einbindung einer Holding über bestehende GmbH-Anteile. Sie kann vielmehr bei bestimmten Einbringungsvorgängen nach § 20 UmwStG relevant sein, etwa wenn ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft in eine GmbH eingebracht wird. Dort kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein steuerlicher Übertragungsstichtag bis zu acht Monate zurückbezogen werden; soll die Einbringung steuerlich zum 1. Januar 2026 wirken, ist die Anmeldung beziehungsweise Beurkundung entsprechend bis zum 31. August 2026 auf den Weg zu bringen.
Für die Praxis bedeutet das: Ob und welche Fristen gelten, hängt entscheidend davon ab, welcher Umstrukturierungsvorgang tatsächlich vorliegt. Gerade bei der nachträglichen Errichtung einer Holdingstruktur sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob ein Anteilstausch nach § 21 UmwStG oder ein anderer Vorgang einschlägig ist.
Die 7-Jahres-Sperrfrist. Bei bestimmten steuerneutralen Einbringungsvorgängen nach dem Umwandlungssteuergesetz, insbesondere bei Einbringungen nach den §§ 20 und 21 UmwStG, kann eine siebenjährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG zu beachten sein. Werden die erhaltenen oder eingebrachten Anteile innerhalb dieses Zeitraums veräußert oder wird ein vergleichbarer gesetzlicher Ersatztatbestand verwirklicht, kann der bei der Einbringung zunächst nicht versteuerte Gewinn rückwirkend und zeitanteilig besteuert werden. Deshalb gehört die Frage „Wann soll später eventuell verkauft werden?" schon an den Anfang der Planung. Wie eine steuerneutrale Umwandlung im Detail abläuft, lesen Sie auf unserer Seite zur Umwandlung und Umstrukturierung.
Wie ist der Ablauf mit dem Steuerberater?
Wir setzen keine Struktur auf, bevor feststeht, dass sie sich für Sie rechnet. Der Weg dahin hat vier Schritte:
- Ist-Analyse und Ziele. Wir sehen uns Ihre Gesellschaften, Ihre Gewinne und Ihre Pläne für die nächsten Jahre an, reinvestieren, verkaufen, Beteiligungen bündeln oder privat entnehmen.
- Vorteil gegen Kosten rechnen. Wir stellen den steuerlichen Vorteil den laufenden Mehrkosten der zweiten Gesellschaft gegenüber, ehrlich in beide Richtungen. Passt es nicht, sagen wir das.
- Struktur und Fristen planen. Passt es, planen wir die Umsetzung: Stichtag, Anmeldung, Rückwirkungs- und Sperrfrist. Ob Gewinne besser thesauriert oder ausgeschüttet werden, lässt sich vorab durchrechnen, dabei hilft künftig auch unser Rechner zu Gehalt oder Ausschüttung.
- Umsetzung und laufende Betreuung. Wir begleiten die notarielle Umsetzung und die Meldungen und betreuen anschließend Mutter und Tochter aus einer Hand.
Der erste Schritt kostet Sie nichts: Im kostenfreien Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und ob eine Holding für Sie überhaupt das richtige Mittel ist. Mehr zu unserer Arbeit an Strukturen finden Sie auf der Seite Holding-Strukturen.
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die genannten Zahlen sind vereinfachte Beispiele und Einschätzungen; die steuerliche Wirkung hängt von Ihrer konkreten Situation ab. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen, bevor Sie eine Struktur-Entscheidung treffen.
Eine Holding ist kein Steuertrick, sondern eine Struktur-Entscheidung, sie lohnt sich erst, wenn Gewinne dauerhaft im Unternehmen bleiben sollen.
Häufige Fragen
Als grobe Orientierung wird häufig ein dauerhaft thesaurierter Gewinn ab etwa 70.000 bis 100.000 Euro pro Jahr genannt. Entscheidend ist aber nicht die reine Höhe, sondern ob die Gewinne im Unternehmen bleiben sollen. Diese Marke ist eine Faustregel, keine feste Grenze und keine Voraussetzung, um mit uns zu sprechen.
Die Holding ist eine zweite Gesellschaft mit eigenem Jahresabschluss, eigener Buchführung, eigenen Steuererklärungen und IHK-Beitrag; dazu kommen einmalige Gründungs- und Notarkosten. Der jährliche Mehraufwand einer schlanken Holding bewegt sich als Einschätzung häufig im niedrigen vierstelligen Bereich. Ihre konkreten Zahlen hängen vom Aufwand ab und klären wir individuell.
Ja. Bestehende Strukturen lassen sich nachträglich zu einer Holding umbauen, unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral zu Buchwerten nach dem Umwandlungssteuergesetz. Ob und wie das in Ihrem Fall gelingt, prüfen wir vorab.
Bei bestimmten steuerneutralen Einbringungsvorgängen nach den §§ 20 und 21 UmwStG kann eine siebenjährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG zu beachten sein. Werden die erhaltenen oder eingebrachten Anteile innerhalb dieses Zeitraums veräußert oder wird ein vergleichbarer gesetzlicher Ersatztatbestand verwirklicht, kann der zunächst nicht versteuerte Gewinn rückwirkend und zeitanteilig besteuert werden.
Die § 8b-Vorteile wirken zwischen Kapitalgesellschaften. Ein Einzelunternehmen ist keine Kapitalgesellschaft, daher greifen sie dort nicht unmittelbar. Für Einzelunternehmer ist zunächst die Frage der Rechtsform zu klären, ein Wechsel in eine GmbH kann ein sinnvoller erster Schritt sein, muss es aber nicht. Das ordnen wir vor jeder Struktur-Entscheidung ein.