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Wegzugsbesteuerung 2026 vermeiden: Was § 6 AStG für GmbH-Gesellschafter bedeutet
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG vermeiden oder rechtssicher gestalten: Voraussetzungen, Ratenzahlung über 7 Jahre, Rückkehrerregelung und was GmbH-Gesellschafter vor einem Wegzug prüfen sollten.
Wer als GmbH-Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, kann nach § 6 AStG eine Steuer auf die stillen Reserven seiner Anteile auslösen, obwohl kein Verkauf stattfindet. „Vermeiden" heißt hier nicht, die Steuer zu umgehen, sondern: den Tatbestand zu kennen, rechtzeitig zu planen und die gesetzlichen Erleichterungen wie Ratenzahlung und Rückkehrerregelung richtig zu nutzen.
Dieser Beitrag erklärt sachlich, wann § 6 AStG greift, wie die Steuer berechnet wird, welche Zahlungserleichterungen es seit der Neufassung gibt und was bei einer Rückkehr nach Deutschland gilt. Er richtet sich an Gesellschafter mit einer wesentlichen GmbH-Beteiligung, die einen Wegzug ins Ausland planen oder bereits konkret vorbereiten, sei es beruflich, privat oder im Rahmen einer Nachfolge.
Was ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG?
§ 6 AStG fingiert bei bestimmten Ereignissen eine Veräußerung von GmbH-Anteilen, obwohl der Gesellschafter seine Anteile tatsächlich behält. Die Folge: Die stillen Reserven, also die Differenz zwischen dem ursprünglichen Wert der Anteile und ihrem aktuellen Verkehrswert, werden aufgedeckt und nach § 17 EStG besteuert, ganz so, als wären die Anteile verkauft worden. Man spricht deshalb auch vom sogenannten „Dry-Income"-Problem: Es fließt kein Geld zu, mit dem die Steuer bezahlt werden könnte, denn ein Verkauf hat nicht stattgefunden.
Die Norm knüpft an drei Ereignisse an, die sie einer Veräußerung gleichstellt:
- die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, der klassische Wegzugsfall,
- die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine Person, die im Ausland lebt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, etwa im Rahmen einer Schenkung oder eines Erbfalls,
- der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an den Anteilen, etwa durch einen Doppelbesteuerungsabkommen-Wechsel der Ansässigkeit.
§ 6 AStG greift, wenn ALLE folgenden Punkte zusammenkommen:
• Sie halten Anteile an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) von mindestens 1 Prozent (§ 17 Abs. 1 EStG), privat oder in einer natürlichen Person.
• Sie waren mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland (§ 1 Abs. 1 EStG).
• Eines der drei Ereignisse tritt ein: Wegzug/Wohnsitzaufgabe, unentgeltliche Übertragung ins Ausland oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, greift § 6 AStG in aller Regel nicht.
Wie wird die Steuer berechnet, was bedeutet „Dry Income"?
Berechnungsgrundlage ist der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs abzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten. Diese Differenz gilt als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 EStG und wird, wie beim tatsächlichen Verkauf, nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert: 40 Prozent bleiben steuerfrei, 60 Prozent unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Ein vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Gesellschafter hält seit über zehn Jahren 100 Prozent an einer GmbH. Die Anteile wurden seinerzeit mit 25.000 Euro angeschafft, der aktuelle Verkehrswert liegt bei 2.025.000 Euro. Die stillen Reserven betragen damit 2.000.000 Euro. Zieht der Gesellschafter ins Ausland und ist keine Ausnahme oder Stundung einschlägig, wird dieser Betrag wie ein Veräußerungsgewinn behandelt, 60 Prozent davon, also 1.200.000 Euro, unterliegen der Einkommensteuer. Das Besondere: Es ist kein Cent geflossen. Genau das ist mit „Dry Income" gemeint, eine Steuerlast ohne liquiditätswirksamen Zufluss.
Gibt es noch eine zinslose Dauerstundung?
Nein, nicht mehr in der bisherigen Form. Bis zur Neufassung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz konnten Wegzüge innerhalb der EU/des EWR unter bestimmten Voraussetzungen eine zinslose und zeitlich unbegrenzte Stundung erhalten. Seit der Reform gilt diese unbefristete Stundung nicht mehr, unabhängig davon, ob der Wegzug innerhalb der EU/des EWR oder in einen Drittstaat erfolgt.
An ihre Stelle ist eine Ratenzahlung über sieben Jahre getreten (§ 6 Abs. 4 AStG): Auf Antrag kann die Steuer in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Diese Ratenzahlung ist grundsätzlich zins- und strafzinsfrei, wird aber in der Regel nur gegen eine Sicherheitsleistung gewährt. Für Gesellschafter bedeutet das: Die Zahlungslast wird zeitlich gestreckt und planbar, entfällt aber nicht automatisch und die Bereitstellung von Sicherheiten muss organisatorisch und finanziell mitgedacht werden, bevor der Wegzug vollzogen wird.
Ein Verfahrenspunkt kommt seit 2026 hinzu: Die Anzeige an das Finanzamt erfolgt über einen amtlichen Vordruck „Mitteilung nach § 6 AStG" (BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2025). Die zugehörigen Melde- und Antragsfristen sollten deshalb frühzeitig eingeplant werden.
Ob die heutige Regelung in vollem Umfang mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ist derzeit nicht abschließend geklärt: Zur Unionsrechtskonformität der Ratenzahlungslösung ist ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig (Rechtssache C-430/25). Wie es ausgeht, ist offen, planen Sie deshalb nach der geltenden Rechtslage und nicht auf eine mögliche Änderung hin.
Ein Sonderfall betrifft Alt-Wegzüge in die Schweiz vor 2022: Für sie hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. I R 35/20), dass die Wegzugsteuer im Verhältnis zur Schweiz dauerhaft und zinslos zu stunden ist. Die Finanzverwaltung wendet dies mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025 an, die Stundung erfolgt auf Antrag und in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Wer bereits vor 2022 in die Schweiz gezogen ist, sollte diese Möglichkeit gesondert prüfen lassen.
Was passiert bei einer Rückkehr nach Deutschland?
Wer nur vorübergehend ins Ausland zieht, sollte die Rückkehrerregelung nach § 6 Abs. 3 AStG frühzeitig in die Planung einbeziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der zunächst festgesetzte Steueranspruch rückwirkend entfallen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland innerhalb der gesetzlichen Frist wiederbegründet wird. Die Frist beträgt grundsätzlich sieben Jahre und kann auf Antrag im Einzelfall um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Damit diese Möglichkeit erhalten bleibt, sollten Rückkehrabsicht, Beteiligungsverhältnisse und Mitteilungspflichten von Anfang an sorgfältig dokumentiert werden. Denn ob die Rückkehrerregelung tatsächlich greift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob während des Auslandsaufenthalts schädliche Veränderungen eingetreten sind.
Was passiert bei unentgeltlicher Übertragung oder im Erbfall?
§ 6 AStG erfasst nicht nur den klassischen Wegzug, sondern auch die unentgeltliche Übertragung wesentlicher GmbH-Anteile auf eine Person, die im Ausland ansässig ist und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das betrifft insbesondere zwei Konstellationen: Schenkungen an im Ausland lebende Angehörige und Erbfälle, bei denen der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits im Ausland hat.
Gerade im Erbfall wird die Wegzugsbesteuerung leicht übersehen, weil der Erblasser selbst nie ausgewandert ist, ausgelöst wird der Tatbestand durch den Wohnsitz des Erben im Zeitpunkt des Erbfalls. Wer eine GmbH-Nachfolge mit im Ausland lebenden Angehörigen plant, sollte diese Konstellation deshalb frühzeitig in die Nachfolgeplanung einbeziehen, statt sie erst im Erbfall zu entdecken. Mehr zur steuerlichen Vorbereitung einer Nachfolge finden Sie auf unserer Seite Unternehmensnachfolge.
Was können Gesellschafter vor einem Wegzug prüfen lassen?
„Wegzugsbesteuerung vermeiden" bedeutet nicht, den Tatbestand zu umgehen, sondern die gesetzlichen Spielräume zu kennen und einen Wegzug rechtzeitig vorzubereiten. Dazu gehören typischerweise folgende Prüfungspunkte:
- Vorlaufzeit und Ereignisdatum: Der Wert der Anteile wird auf den Zeitpunkt des Wegzugs festgestellt. Wann genau die unbeschränkte Steuerpflicht endet und wie der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt zu ermitteln ist, sollte vor dem Umzug geklärt werden, nicht erst bei der Steuererklärung.
- Rückkehrabsicht dokumentieren: Wer einen befristeten Auslandsaufenthalt plant, sollte die Rückkehrabsicht von Beginn an nachvollziehbar festhalten, um die Rückkehrerregelung später in Anspruch nehmen zu können.
- Ratenzahlung rechtzeitig beantragen: Die Ratenzahlung über sieben Jahre muss beantragt werden und setzt in der Regel eine Sicherheitsleistung voraus, beides sollte vor dem Wegzug organisatorisch vorbereitet sein.
- Struktur- und Zeitpunktfragen vorab klären: Ob eine bestehende Beteiligungsstruktur, der Zeitpunkt des Wegzugs oder familiäre Übertragungen Einfluss auf die Bewertung haben, ist im Einzelfall zu prüfen, pauschale Gestaltungsmodelle gibt es hier nicht.
- Zusammenspiel mit einer Nachfolgeplanung: Ist ohnehin ein Verkauf oder eine Übertragung der Anteile geplant, lohnt sich ein Blick auf die Struktur insgesamt, etwa im Zusammenhang mit einem Share Deal oder Asset Deal oder der Frage, wann sich eine Holding lohnt.
Warum ist bei einem Wegzug internationale Beratung nötig?
Ein Wegzug ins Ausland berührt neben § 6 AStG regelmäßig auch das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zuzugsstaat, ausländisches Steuerrecht und Meldepflichten in beiden Ländern. Die Zusammenhänge zwischen deutschem und ausländischem Recht sind komplex und hängen stark vom konkreten Zielland ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall, bei einem geplanten Wegzug mit Auslandsbezug ist eine internationale steuerliche Abstimmung, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Beratung im Zuzugsstaat, unerlässlich. Jede Situation ist anders zu bewerten, insbesondere wenn Familienangehörige im Ausland leben oder eine Nachfolge im Raum steht.
Wenn Sie einen Wegzug planen oder eine im Ausland lebende Nachfolge vorbereiten, lohnt sich ein frühes Gespräch. Im kostenfreien Kennenlerngespräch ordnen wir Ihre Ausgangslage ein und zeigen, welche Fragen in Ihrem Fall zu klären sind, diskret und ohne Verpflichtung.
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wegzugs- und Auslandssachverhalte sind stark einzelfallabhängig und betreffen regelmäßig auch ausländisches Recht und Doppelbesteuerungsabkommen. Bitte lassen Sie Ihre konkrete Situation vor einem Wegzug oder einer grenzüberschreitenden Übertragung individuell und rechtzeitig prüfen.
§ 6 AStG besteuert stille Reserven, obwohl kein Verkauf stattfindet, das Dry-Income-Problem trifft Gesellschafter genau dann, wenn kein Geld fließt, mit dem sie die Steuer zahlen könnten.
Die Rückkehrerregelung kann den Steueranspruch rückwirkend entfallen lassen, vorausgesetzt, die Rückkehr erfolgt innerhalb der gesetzlichen Frist und die Voraussetzungen sind von Anfang an dokumentiert.
Häufige Fragen
Pauschal nicht. § 6 AStG greift, sobald die drei Voraussetzungen, mindestens 1 Prozent Beteiligung, mindestens sieben von zwölf Jahren unbeschränkte Steuerpflicht und ein Auslöseereignis wie der Wegzug, erfüllt sind. Vermeiden lässt sich in diesem Sinne nur, den Tatbestand unbedacht auszulösen: durch rechtzeitige Planung, Kenntnis der Rückkehrerregelung und Nutzung der Ratenzahlung. Ob und wie sich die Steuerlast im Einzelfall reduzieren lässt, ist individuell zu prüfen.
Nein. Diese unbefristete, zinslose Dauerstundung wurde mit der Neufassung des § 6 AStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz abgeschafft. Seither steht für alle Wegzüge, ob innerhalb der EU/des EWR oder in einen Drittstaat, nur noch eine Ratenzahlung über sieben Jahre zur Verfügung, die in der Regel eine Sicherheitsleistung voraussetzt.
Die Frist beträgt grundsätzlich sieben Jahre ab Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht und kann auf Antrag im Einzelfall um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Ob der Steueranspruch tatsächlich rückwirkend entfällt, hängt von den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG ab, unter anderem davon, dass die Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht wird, die Mitteilungspflichten eingehalten werden und in der Zwischenzeit keine schädlichen Veränderungen eingetreten sind.
Ja. § 6 AStG erfasst auch die unentgeltliche Übertragung wesentlicher Anteile auf Personen, die im Ausland leben und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das kann eine Schenkung an im Ausland lebende Angehörige ebenso betreffen wie einen Erbfall, bei dem der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits im Ausland hat. Diese Konstellation wird in der Nachfolgeplanung häufig übersehen.
Ab einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft, also der gleichen Grenze, die auch für die wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG gilt. Zusätzlich muss der Gesellschafter mindestens sieben der letzten zwölf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, greift die Norm im Regelfall nicht.