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GmbH oder Einzelunternehmen 2026: Der Steuervergleich mit Beispielrechnung

GmbH oder Einzelunternehmen? Wie beide Rechtsformen besteuert werden, wo der Kipppunkt beim Entnahmeverhalten liegt und wann welche Form die bessere Wahl ist, mit Beispielrechnung.

Ob die GmbH oder das Einzelunternehmen steuerlich günstiger ist, hängt vor allem davon ab, wie viel vom Gewinn Sie privat brauchen und wie viel im Unternehmen bleiben soll. Das Einzelunternehmen versteuert transparent bei Ihnen persönlich, die GmbH trennt Gesellschafts- und Gesellschafterebene und genau an diesem Unterschied entscheidet sich, welche Form für Sie passt.

Dieser Beitrag erklärt, wie beide Rechtsformen besteuert werden, wo der rechnerische Kipppunkt zwischen ihnen liegt, wann das Einzelunternehmen ehrlicherweise die bessere Wahl bleibt und wie eine spätere Umwandlung steuerlich funktioniert, falls sich das einmal ändert.

GmbH oder Einzelunternehmen, die Antwort in zwei Sätzen?

Es gibt keine pauschal „bessere" Rechtsform: Das Einzelunternehmen versteuert den Gewinn einmal bei Ihnen nach dem progressiven Tarif, die GmbH versteuert ihn erst auf Gesellschaftsebene mit rund 33 Prozent und erst bei einer Ausschüttung ein zweites Mal bei Ihnen. Wer Gewinne überwiegend privat entnimmt, fährt mit dem Einzelunternehmen oft gleich gut oder besser; wer Gewinne im Unternehmen belässt und reinvestiert, kann mit der GmbH einen echten Vorteil erzielen.

Als Einzelunternehmer oder Freiberufler stehen Sie irgendwann vor der Frage, ob eine GmbH für Sie Sinn ergibt. Die Antwort liegt nicht in der Rechtsform allein, sondern in der Mechanik dahinter und in Ihrem persönlichen Entnahmeverhalten.

Was unterscheidet Einzelunternehmen und GmbH steuerlich?

Der Kernunterschied ist das Besteuerungsprinzip.

Beim Einzelunternehmen gilt das Transparenzprinzip: Es gibt steuerlich keine Trennung zwischen Ihnen und Ihrem Betrieb. Der Gewinn wird Ihnen unmittelbar als Einkommen zugerechnet und mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz nach § 32a EStG belastet, unabhängig davon, ob Sie den Gewinn entnehmen oder im Betrieb belassen. Zusätzlich fällt Gewerbesteuer an, die aber über § 35 EStG teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet wird (dazu gleich mehr).

Bei der GmbH gilt dagegen das Trennungsprinzip: Die GmbH ist eine eigene juristische Person mit eigener Steuerpflicht. Ihr Gewinn wird zunächst auf Ebene der Gesellschaft mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet, unabhängig davon, ob und wie viel davon an Sie als Gesellschafter fließt. Erst wenn die GmbH einen Gewinn an Sie ausschüttet, entsteht bei Ihnen persönlich eine zweite Steuerebene.

Dieser eine Unterschied, eine Ebene oder zwei, ist der Grund, warum sich die beiden Rechtsformen nicht über einen pauschalen Prozentsatz vergleichen lassen. Es kommt darauf an, was mit dem Gewinn geschieht.

Wie wird ein Einzelunternehmen besteuert?

Der Gewinn eines Einzelunternehmens unterliegt bei Ihnen der Einkommensteuer nach dem progressiven Tarif des § 32a EStG: Der Steuersatz steigt mit wachsendem Einkommen, bis hin zum Spitzensteuersatz auf den obersten Teil des Gewinns. Hinzu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Übt Ihr Einzelunternehmen einen Gewerbebetrieb aus (bei freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG entfällt dieser Punkt), fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Hier greifen zwei Erleichterungen, die es bei der GmbH nicht gibt:

  • Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG: Für natürliche Personen und Personengesellschaften bleiben die ersten 24.500 Euro des Gewerbeertrags gewerbesteuerfrei. Kapitalgesellschaften wie die GmbH haben diesen Freibetrag nicht.
  • Die Anrechnung nach § 35 EStG: Die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer wird nicht einfach zusätzlich fällig, sondern zu einem großen Teil auf die Einkommensteuer angerechnet, mit dem Vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags, gedeckelt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und auf den Teil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Bei einem Hebesatz von rund 400 Prozent wird die Gewerbesteuerbelastung durch diese Anrechnung im typisierten Regelfall nahezu neutralisiert; bei höheren Hebesätzen bleibt ein nicht anrechenbarer Rest.

Im Ergebnis trägt ein Einzelunternehmen die Gewerbesteuer also nicht in voller Höhe zusätzlich zur Einkommensteuer, ein wichtiger Unterschied zur GmbH, bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer unabhängig nebeneinanderstehen.

Wie wird eine GmbH besteuert?

Die GmbH zahlt auf ihren Gewinn Körperschaftsteuer von 15 Prozent (§ 23 Abs. 1 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer nach dem Hebesatz der Gemeinde, ohne den Freibetrag, den Einzelunternehmen haben. Beim Bochumer Gewerbesteuer-Hebesatz von 495 Prozent ergibt das zusammen eine Gesamtbelastung des GmbH-Gewinns von rund 33 Prozent. Diese Steuer fällt an, unabhängig davon, ob der Gewinn im Unternehmen bleibt oder ausgeschüttet wird.

Schütten Sie den verbleibenden Gewinn an sich als Gesellschafter aus, entsteht die zweite Ebene: Die Ausschüttung unterliegt bei Ihnen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 32d EStG), alternativ auf Antrag dem Teileinkünfteverfahren unter bestimmten Beteiligungsvoraussetzungen. Wie dieser zweite Schritt im Detail funktioniert, erläutern wir ausführlich im Beitrag Gehalt oder Gewinnausschüttung.

Solange der Gewinn dagegen in der GmbH bleibt also thesauriert wird, entsteht diese zweite Ebene nicht. Genau hier liegt der eigentliche Vorteil der GmbH: Sie ist ein steuerlich vergleichsweise günstiger „Sparbehälter" für Gewinne, die reinvestiert oder aufgebaut werden sollen, statt privat verbraucht zu werden.

Wo liegt der Kipppunkt und was hat das Entnahmeverhalten damit zu tun?

Der Vergleich zwischen beiden Rechtsformen ist kein Vergleich zweier fester Steuersätze, sondern ein Vergleich zweier Mechaniken, die unterschiedlich auf Ihr Entnahmeverhalten reagieren.

Wer alles privat braucht: Beim Einzelunternehmen fällt Steuer einmal an, danach steht Ihnen der Gewinn zur freien Verfügung. Bei der GmbH fällt die Steuer zweimal an, wenn der komplette Gewinn ausgeschüttet wird, einmal rund 33 Prozent auf Gesellschaftsebene, dann noch einmal rund 26,4 Prozent Abgeltungsteuer auf das, was übrig bleibt. In dieser Konstellation ist das Einzelunternehmen häufig gleichauf oder sogar im Vorteil, insbesondere solange Ihr persönlicher Grenzsteuersatz nicht dauerhaft im Spitzenbereich liegt.

Wer Gewinne im Unternehmen belässt: Hier zeigt die GmbH ihre Stärke, weil die zweite Ebene schlicht nicht ausgelöst wird. Der thesaurierte Gewinn arbeitet mit rund 33 Prozent Vorbelastung weiter, statt zusätzlich mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz belastet zu werden.

Die Brücke für das Einzelunternehmen, § 34a EStG. Auch als Einzelunternehmer müssen Sie nicht entnommene Gewinne nicht zwangsläufig zum vollen progressiven Tarif versteuern. Auf Antrag können nicht entnommene Gewinne mit einem begünstigten Satz von aktuell 28,25 Prozent (nach geltendem Recht stufenweise sinkend auf 27 Prozent, 26 Prozent und ab 2032 auf 25 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert werden (§ 34a Abs. 1 EStG). Wird der begünstigt versteuerte Gewinn später entnommen, löst das eine Nachversteuerung von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag aus (§ 34a Abs. 4 EStG). Diese Thesaurierungsbegünstigung nähert die Belastung eines thesaurierenden Einzelunternehmens an die einer GmbH an, mit eigenen Voraussetzungen, einer eigenen Nachversteuerungslogik und ohne die Gewerbesteuer-Anrechnung außer Kraft zu setzen. Ob sie im Einzelfall trägt, ist gesondert zu prüfen.

Der Kipppunkt liegt also nicht bei einem festen Gewinnbetrag, sondern an der Schnittstelle zwischen Ihrem Entnahmebedarf und Ihrem persönlichen Steuersatz.

INFOBOX, Beispielrechnung (vereinfacht, keine Zusage für Ihren Fall)

Angenommen: Gewinn vor Steuern 80.000 Euro, Gewerbebetrieb, Bochumer Gewerbesteuer-Hebesatz 495 Prozent. Alle Werte sind gerundete Beispielannahmen ohne Kirchensteuer, ohne Sozialabgaben und ohne Berücksichtigung von Freibeträgen im Detail.

Weg 1, Einzelunternehmen, voller Betrag wird privat entnommen:
Gewerbesteuer auf (80.000 € − 24.500 € Freibetrag) × Steuermesszahl 3,5 % × Hebesatz 495 % ≈ 9.615 € (Messbetrag rund 1.943 €)
Anrechnung nach § 35 EStG (Vierfaches des Messbetrags, rund 7.770 €) rechnet den Großteil auf die Einkommensteuer an; beim Bochumer Hebesatz von 495 Prozent bleibt ein nicht anrechenbarer Rest von rund 1.845 €
hinzu kommt die Einkommensteuer nach § 32a EStG auf 80.000 Euro (in diesem Beispiel rund 22.500 Euro, abhängig von Ihrem übrigen Einkommen und Ihrer Veranlagung)
Ihnen verbleiben nach diesem vereinfachten Beispiel rund 55.400 Euro

Weg 2, GmbH, voller Gewinn wird ausgeschüttet:
Körperschaftsteuer 15 % + SolZ sowie Gewerbesteuer auf 80.000 € ≈ 26.520 € (rund 33 % Gesamtbelastung der GmbH beim Hebesatz 495 %)
verbleibender Betrag zur Ausschüttung: rund 53.480 €
Abgeltungsteuer 25 % + SolZ (≈ 26,4 %) auf die Ausschüttung ≈ 14.105 €
Ihnen verbleiben nach diesem vereinfachten Beispiel rund 39.375 Euro

Weg 3, GmbH, Gewinn bleibt im Unternehmen:
Belastung wie in Weg 2 auf Gesellschaftsebene, aber keine zweite Ebene, solange nicht ausgeschüttet wird
im Unternehmen verbleiben und arbeiten weiter rund 53.480 Euro

Was das Beispiel zeigt: Bei voller privater Entnahme liegt das Einzelunternehmen in diesem Beispiel vorn. Bei Thesaurierung liegt die GmbH nahe an der Einzelunternehmen-Belastung, ohne die zweite Ebene auszulösen. Der Unterschied entsteht nicht durch die Rechtsform an sich, sondern durch das Entnahmeverhalten. Für Ihre echten Zahlen, Ihren tatsächlichen Hebesatz, Ihr übriges Einkommen, Ihre geplanten Entnahmen, braucht es eine individuelle Berechnung.

Wann ist das Einzelunternehmen die bessere Wahl?

Es wäre falsch, aus dem Beispiel oben pauschal auf die GmbH zu schließen. Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt das Einzelunternehmen die passende und wirtschaftlich sinnvolle Form, nicht nur mangels Alternative, sondern aus eigenem Recht.

Einfache Buchführung. Solange die gesetzlichen Schwellenwerte nicht überschritten sind, reicht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG), deutlich schlanker als die doppelte Buchführung mit Bilanz und Anhang, die eine GmbH führen muss.

Verlustverrechnung mit anderen Einkünften. Erwirtschaftet Ihr Einzelunternehmen einen Verlust, können Sie ihn im Rahmen der Regeln unmittelbar mit anderen Einkünften verrechnen, etwa aus einer weiteren Tätigkeit oder Kapitalvermögen. Bei der GmbH bleibt ein Verlust zunächst auf der Gesellschaftsebene „gefangen" und wirkt bei Ihnen persönlich nicht direkt steuermindernd.

Kein Trennungsprinzip. Beim Einzelunternehmen gibt es keine rechtliche Distanz zwischen Ihnen und dem Betrieb, die Sie über Verträge (Anstellungsvertrag, Darlehen, Mietvertrag) erst herstellen müssten. Das erspart Ihnen Formvorschriften, Fremdvergleichs-Fragen und das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung, das bei der GmbH ständig mitzudenken ist.

Sofortige Verfügung über den Gewinn. Der Gewinn steht Ihnen nach Steuerzahlung unmittelbar zur Verfügung, ohne Gewinnverwendungsbeschluss, ohne Ausschüttungssperre nach § 30 GmbHG und ohne die Frage, wie viel als angemessenes Gehalt gilt.

Kurz: Wenn Sie überwiegend das entnehmen, was Sie erwirtschaften, keine größeren Investitionsphasen mit Fremdkapitalbedarf planen und die Haftungsfrage für Sie akzeptabel bleibt, ist das Einzelunternehmen häufig nicht die zweitbeste, sondern schlicht die passende Lösung.

Wann spricht mehr für die GmbH?

Umgekehrt gilt: Je mehr der folgenden Punkte auf Sie zutreffen, desto eher lohnt sich der Blick auf eine GmbH.

  • Sie lassen einen relevanten Teil des Gewinns dauerhaft im Unternehmen, etwa für Investitionen, Personalaufbau oder Wachstum.
  • Sie planen eine Beteiligungsstruktur mit mehreren Gesellschaftern oder eine spätere Aufnahme von Investoren.
  • Die Haftungsbeschränkung ist Ihnen wichtig, bei der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, beim Einzelunternehmen haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen.
  • Sie denken über eine Holding-Struktur nach, etwa um Gewinne steuerbegünstigt in einer Beteiligungsgesellschaft zu bündeln, dazu mehr im Beitrag Wann lohnt sich eine Holding.

Auch hier gilt: Keiner dieser Punkte allein entscheidet. Es ist die Kombination aus Entnahmebedarf, Wachstumsplänen und Haftungsfrage, die den Ausschlag gibt.

Wie funktioniert der Wechsel vom Einzelunternehmen zur GmbH steuerlich?

Wenn sich die Verhältnisse ändern, etwa weil der Gewinn wächst und Sie zunehmend thesaurieren wollen, muss der Wechsel nicht bei null anfangen. Das Umwandlungssteuergesetz sieht für genau diesen Fall einen steuerneutralen Weg vor: die Einbringung Ihres Einzelunternehmens in eine GmbH nach § 20 UmwStG.

Dabei bringen Sie Ihr Betriebsvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in die GmbH ein. Auf Antrag kann die übernehmende GmbH das eingebrachte Vermögen zum Buchwert ansetzen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG), dann entsteht bei der Einbringung kein Veräußerungsgewinn, und es fällt zunächst keine Steuer auf stille Reserven an. Voraussetzung ist unter anderem, dass das eingebrachte Vermögen später bei der GmbH der Körperschaftsteuer unterliegt, und dass die Buchwertfortführung ausdrücklich beantragt wird.

Diese Steuerneutralität ist ein Gestaltungsspielraum, kein Automatismus: Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, welche Bewertungs- und Sperrfristfragen zu beachten sind und wie sich eine spätere Veräußerung der erhaltenen Anteile auswirkt (§ 22 UmwStG), muss im Vorfeld sauber geprüft und begleitet werden. Mehr zum Ablauf einer solchen Umwandlung und was dabei zu beachten ist, lesen Sie auf unserer Seite zur Umwandlung und Umstrukturierung.

Wie finden Sie die richtige Rechtsform für sich?

Die Entscheidung zwischen GmbH und Einzelunternehmen lässt sich nicht mit einer Faustregel treffen. Sie hängt an Ihrem tatsächlichen Entnahmebedarf, Ihrem übrigen Einkommen, Ihren Wachstumsplänen und daran, wie wichtig Ihnen die Haftungsbeschränkung ist. Genau diese Fragen klären wir im Gespräch, bevor eine Entscheidung fällt, die sich nicht beliebig rückgängig machen lässt.

Der erste Schritt kostet Sie nichts: Im kostenfreien Kennenlerngespräch ordnen wir Ihre Situation ein und zeigen, ob und wann sich ein Wechsel der Rechtsform für Sie lohnen könnte.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die genannten Zahlen sind vereinfachte Beispiele und Einschätzungen; die steuerliche Wirkung hängt von Ihrer konkreten Situation, Ihrem Hebesatz, Ihrem übrigen Einkommen und Ihrem Entnahmeverhalten ab. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen, bevor Sie über die Rechtsform entscheiden.

Die GmbH ist kein Steuertarif, sie ist ein Aufschub. Ob er sich lohnt, entscheidet sich daran, ob Sie das Geld wirklich im Unternehmen lassen.

Häufige Fragen

Es gibt keine feste Gewinngrenze, ab der die GmbH automatisch besser wird. Entscheidend ist nicht die Gewinnhöhe allein, sondern wie viel davon Sie privat entnehmen wollen. Je mehr Gewinn dauerhaft im Unternehmen bleiben soll, desto eher zahlt sich die GmbH aus, unabhängig von einem bestimmten Euro-Betrag.

Neben den Notar- und Registerkosten für die Gründung der GmbH fallen laufende Mehrkosten für die doppelte Buchführung, den Jahresabschluss und gegebenenfalls eine Wirtschaftsprüfung an, die ein Einzelunternehmen in dieser Form nicht kennt. Diese laufenden Kosten sollten Sie dem steuerlichen Vorteil gegenüberstellen, bevor Sie sich entscheiden.

Nicht zwingend. Wird das Einzelunternehmen nach § 20 UmwStG zum Buchwert in die GmbH eingebracht, entsteht bei der Einbringung selbst grundsätzlich kein steuerpflichtiger Gewinn. Ob die Voraussetzungen dafür im Einzelfall erfüllt sind, muss vorab geprüft werden.

Nicht pauschal. Die GmbH zahlt auf ihrer Ebene rund 33 Prozent (beim Bochumer Hebesatz von 495 Prozent), unabhängig vom Entnahmeverhalten. Wird der Gewinn vollständig ausgeschüttet, kommt eine zweite Steuerebene hinzu, die die Gesamtbelastung über die eines Einzelunternehmens heben kann. Erst wenn Gewinne im Unternehmen bleiben, zeigt sich der Vorteil der GmbH.

Ein direkter „Rückweg" in dieser Form ist rechtlich und steuerlich deutlich aufwendiger als der umgekehrte Schritt und in der Regel nicht steuerneutral möglich, da die GmbH als eigenständige juristische Person nicht einfach aufgelöst und in ein Einzelunternehmen zurückverwandelt werden kann, ohne dass die stillen Reserven aufgedeckt werden. Die Rechtsformwahl sollte deshalb von Anfang an mit Blick auf Ihre mittelfristige Planung getroffen werden.

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