Steuerlexikon
Funktionsverlagerung
Eine Funktionsverlagerung liegt vor, wenn ein Unternehmen betriebliche Funktionen, etwa Produktion, Vertrieb oder Forschung, samt zugehöriger Chancen und Risiken auf ein verbundenes Unternehmen im Ausland überträgt. Steuerlich wird geprüft, ob dabei Werte ins Ausland verlagert werden, die im Inland zu besteuern sind.
Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 3b AStG. Bei einer grenzüberschreitenden Funktionsverlagerung zwischen nahestehenden Unternehmen ist ein angemessenes Entgelt anzusetzen, das dem Fremdvergleich entspricht. Regelmäßig ist dabei ein sogenanntes Transferpaket zu bewerten, das die verlagerten Gewinnpotenziale abbildet.
Die Funktionsverlagerung ist eng mit dem Thema Verrechnungspreise verbunden und in der Praxis dokumentationsintensiv. Fehlerhafte oder fehlende Bewertungen führen in Betriebsprüfungen häufig zu Korrekturen. Bei internationalen Umstrukturierungen sollte die steuerliche Behandlung von Funktionsverlagerungen frühzeitig geklärt und sauber dokumentiert werden.
Relevant für: Strategische Steuerberatung, M&A & Tax Due Diligence
Verwandte Begriffe: Verrechnungspreise, Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG), Tax Due Diligence
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Eintrag erklärt einen Begriff allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
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